Die Pflegefachfrauen unseres Amtes besuchen diese Institutionen im Rahmen der Erneuerung ihrer Betriebsbewilligung und achten auf die Qualität der erbrachten Pflege laut Art. 22 des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLG) und sein Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR).
Das kantonales Referenzdokument für die Evaluation von Pflegeheimen dient als Referenzinstrument für die Evaluation der Pflegeeinrichtungen und die Redaktion des Besuchsrapports. Es ist untenstehend verfügbar. Im Rahmen dieser Besuche gilt namentlich ein besonderes Augenmerk den Patientenrechten und der Prävention von Misshandlung älterer Menschen.
Das am 01.01.1996 in Kraft getretene Krankenversicherungsgesetz verpflichtet Leistungserbringer im Gesundheitswesen, eine Qualitätssicherung zu erarbeiten. Die Verordnung vom 27.06.1995 zum KVG (KVV) präzisiert diesen Punkt im Art. 77 Abs.1.
Die kantonale Verordnung vom 9. März 2010 über die Pflegeleistungserbringer, legt in den Artikeln 16 bis 18 die Voraussetzungen fest, die für die Bewilligung des Betriebs einer Instiution des Gesundheitswesens gelten; unter anderem gehört dazu auch die Erarbeitung einer Qualitätssicherung.
Derzeit sind mehrere Referenzdokumente für das Qualitätsmanagement auf dem Markt. Die VFA hat das Dokument QUAFIPA erarbeitet, ein Qualitätsmanagementsystem, das insbesondere auch die kantonalen gesetzlichen Grundlagen (gemäss Internetadresse oben) sowie die interkantonalen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen der CRASS berücksichtigt (Sammlung von interkantonalen Anforderungen betreffend Qualität und Sicherheit). Mehr Informationen betreffend das Dokument QUAFIPA finden Sie auf der Website der VFA.
Die meisten Pflegeheime haben das Qualitätsmanagementsystem QUAFIPA übernommen. Einige haben sich aber für ein anderes System entschieden. Derzeit ist die Zertifizierung noch nicht obligatorisch.
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Direktion für Gesundheit und Soziales