In diesem Zusammenhang und gemäss Artikel 46a des Gesetzes vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten hat die Sicherheits- und Justizdirektion beschlossen, für die Inhaber eines Patents A für das Hotelleriegewerbe, eines Patents B für einen Betrieb mit Alkohol, und eines Patents C für einen Betrieb ohne Alkohol aussergewöhnliche Öffnungszeiten zu bewilligen.
Während der Fussball-Weltmeisterschaft „Mundial 2014", das heisst, vom 12. Juni bis zum 13. Juli 2014, wird mit Rücksicht auf die Zeitverschiebung in den verschiedenen Austragungsorten, den Gastwirten erlaubt, an jenen Abenden an welchen Spiele ausgetragen werden, die öffentlichen Gaststätten statt bis um 24.00 Uhr neu bis um 1.00 Uhr zu öffnen.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne fällt das komplette Bewilligungsverfahren wieder in die Zuständigkeit der Oberämter.