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Definition einer Kollekte
Kollekten sind Geld- oder Naturalsammlungen zugunsten von wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken.
Nicht als Kollekten zu betrachten sind
- der Einzug von Mitgliederbeiträgen, der Aufruf um Geldbeträge und andere ähnliche Handlungen seitens ordnungsgemäss konstituierter Vereine gegenüber ihren Mitgliedern;
- Kollekten in Kultusgebäuden;
- Kollekten von ordnungsgemäss konstituierten Vereinen während oder am Schluss eigener Veranstaltungen, im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der betreffenden Veranstaltungen des Vereins.
Bewilligung
Niemand darf im Kanton eine Kollekte vorbereiten oder durchführen, ohne zuvor die Bewilligung des Amts für Gewerbepolizei eingeholt zu haben.
Findet die Kollekte innerhalb einer einzigen Gemeinde statt, so wird die Bewilligung durch den Gemeinderat erteilt.
Gesuche
Jedes Gesuch ist wenigstens einen Monat vor Beginn der Kollekte an das Amt zu richten. Es hat Folgendes zu erwähnen:
- das Hilfswerk, um das es sich handelt, das seit mindestens zwei Jahren im Kanton niedergelassen sein muss;
- den Namen einer als verantwortlich bezeichneten natürlichen Person, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton ihren tatsächlichen und ordentlichen Wohnsitz hat;
- den Zweck der Kollekte;
- den Namen und den Wohnsitz des verantwortlichen Veranstalters;
- die Namen sämtlicher Einsammler;
- den Kreis der Personen, an die die Kollekte sich richtet, und das Gebiet, auf das sie beschränkt ist;
- die Dauer und den vorgesehenen Zeitpunkt;
- den Plan der Kollekte, den Voranschlag und den Verteilungsplan des Ertrages;
- die Rechnung des Werkes für das Vorjahr, mit Einzelheiten über Einnahmen und Ausgaben.
Das Amt kann weitere nützliche Auskünfte einfordern.