Fahrkostenentschädigung
Alle nachfolgenden Informationen betreffen das Lehrpersonal der EKSD
Nur die mobilen Lehrpersonen oder das mobile sozialpädagogische Personal haben entsprechend Artikel 136 des Reglements zum Schulgesetz Anspruch auf Fahrkostenentschädigung.
Zu den mobilen Lehrpersonen oder zum mobilen sozialpädagogischen Personal gehört das Personal, das von der Direktion in eigenständiger Funktion angestellt wird und an mehreren Schulen tätig ist.
Die Fahrkostenentschädigung wird gegen Vorweisung (Formular 720) einer Abrechnung ausbezahlt.