Die Aufnahme einer bis zu drei Monate oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauernden Erwerbstätigkeit muss vor Stellenantritt vom Arbeitgeber gemeldet werden.
Bei Aufnahme einer länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauernden Erwerbstätigkeit müssen die Arbeitnehmer/innen aus einem EU-25/EFTA-Staat ihre Ankunft vor Stellenantritt selber melden.