Allgemeine Informationen
Merkblatt Chemsuisse A03 und Webseite BAFU.
Ansprechperson
Der Name der Chemikalien-Ansprechperson muss den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitgeteilt werden wenn folgende berufliche oder kommerzielle Aktivitäten ausgeübt werden:
Verwendung von:
- Begasungsmitteln
- Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten im Auftrag Dritter
- Durchführung von Schädlingsbekämpfungen (mit Rodentiziden, Insektiziden, Akariziden oder Mitteln gegen andere Arthropoden) im Auftrag Dritter
- Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
Weitere Informationen siehe Merkblatt Chemsuisse C03 sowie untenstehendes "Meldeformular Chemikalien-Ansprechperson".
Fachbewilligung
Eine Fachbewilligungspflicht wird benötigt für die berufliche Verwendung von Chemikalien in den Bereichen Schädlingsbekämpfung, Badewasserdesinfektion, Kältemitteleinsätze, Holzschutzmittel, Begasungsmittel und Pflanzenschutmittel.
Weitere Informationen auf der Webseite des BAFU.
Lagerung
Bei der Lagerung von Chemikalien müssen die Angaben auf der Etikette sowie das Sicherheitsdatenblatt respektiert werden. Es muss ausserdem sichergestellt werden, dass angemessene Behälter benutzt werden (z.B. ist eine Flasche aus dem Lebensmittelbereich nicht passend) und die Produkte nicht mit anderen Produkten gelagert werden, mit denen sie in Reaktion treten könnten (z.B. Säuren mit basischen Produkten). Der Lagerort muss gut durchlüftet sein. Weitere Informationen siehe "Leitfaden für die Lagerung gefährlicher Stoffe".