Invalidität ist eine durch die Beeinträchtigung der Gesundheit andauernde Unfähigkeit eine Erwerbstätigkeit auf dem in Betracht kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuüben.
Um in den Genuss einer Invalidenpension unserer Vorsorgeeinrichtung zu kommen, muss die Invalidität des/der Angestellten von der Invalidenversicherung (IV) anerkannt worden sein UND im Zeitpunkt der beginnenden Arbeitsunfähigkeit ein Vorsorgeverhältnis zwischen unserer Pensionskasse und dem/der Angestellten bestanden haben oder noch bestehen. Wir richten Invalidenleistungen sowohl bei Krankheit wie auch bei Unfall aus.
Der von uns angewandte Invaliditätsgrad entspricht jenem der IV und wird wie folgt abgestuft:
- von 1-39%, kein Anspruch auf Invalidenleistungen;
- von 40-49%, Anspruch auf einen Viertel der vollen Rente;
- von 50-59%, Anspruch auf die Hälfte einer vollen Rente;
- von 60-69%, Anspruch auf Dreiviertel einer vollen Rente;
- ab 70%, Anspruch auf die volle Rente.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass unsere Kasse Invalidenleistungen reduzieren kann, sofern diese zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Einkommen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigt.