Ja, das darf er.
Sturm, Schnee, Glatteis, Überschwemmungen, Streik – gewisse aussergewöhnliche Umstände können Arbeitnehmende daran hindern, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Sie können dafür zwar nicht bestraft werden, aber der Arbeitgeber kann verlangen, dass diese Fehlstunden oder Fehltage nachgearbeitet oder von den Ferien abgezogen werden.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall auch die Möglichkeit, den Lohn zurückzubehalten. Die Gehaltszahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers ist in Artikel 324a OR geregelt. Damit der Lohn gezahlt wird, müssen die betroffenen Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen (z.B. wegen Krankheit oder Unfall), und ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sein. Sind sie an der Arbeitsleistung verhindert, weil ein Baum auf die Bahngleise gefallen ist und sie deshalb nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, so ist dies zwar nicht selbst verschuldet, die Verhinderung ist aber auch nicht auf Gründe zurückzuführen, die in ihrer Person liegen. Deshalb wird für diese Verhinderung an der Arbeitsleistung kein Lohn gezahlt.