Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der leibliche Vater das Kind vor oder nach der Geburt des Kindes anerkennen.
In der Schweiz kann unter Vorbehalt von Artikel 71 IPRG jedes Zivilstandsamt die Anerkennung beurkunden.
Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes können je nach Fall unterschiedliche Unterlagen verlangt werden.
Demzufolge ist es unerlässlich, sich vorher an das Zivilstandsamt zu wenden, um vollständige Angaben zu erhalten.