Dabei kann es sich z. B. um schwere Körperverletzung handeln, um Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, einen Verkehrsunfall, um Bedrohung mit dem Tod oder um Freiheitsberaubung. Es kann auch um weniger schwerwiegende Straftaten gehen wie einfache Körperverletzung oder Tätlichkeiten, sofern der vom Opfer erlittene Schaden erheblich ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Urheber der Straftat ermittelt worden ist oder sich schuldhaft verhalten hat. Die Opferqualität besteht auch unabhängig von der Einreichung eines Strafantrags.
Das OHG garantiert die Rechte der Personen, die Straftaten zum Opfer fallen, und ihrer Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Vater und Mutter oder andere gleichgestellte Personen). Jedes Opfer kann bei einer OHG-Beratungsstelle in jedem beliebigen Schweizer Kanton Rat und Beistand verlangen. Das Opfer kann als Strafkläger dem Gerichtsverfahren beitreten und hat die entsprechenden Rechte. Ausserdem geniesst es einen besonderen Schutz (Persönlichkeitsschutz). Das Opfer kann in dem Kanton, wo die Straftat begangen wurde, Entschädigung und/oder Genugtuung für den Schaden verlangen, den es durch die Straftat erlitten hat (materieller Schaden und/oder seelische Unbill). Die Angehörigen des Opfers können unter entsprechenden Voraussetzungen handeln.
Jedes Opfer kann Beratung und Beistand bei einer OHG-Beratungsstelle erhalten, in welchem Schweizer Kanton auch immer.
Link Intern
Link Extern
- Frauenhaus Freiburg
- Dargebotene Hand
- Opferhilfe-Schweiz.ch
- Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
- Office familial
- EX-pression : Hilfsorganisation für Gewalttäter und Gewaltprävention
- Häusliche Gewalt
- violencequefaire.ch
- Conférence suisse des déléguées à l'égalité entre femmes et hommes
- Guide social