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Zivilrechtliche Abteilung 2012
01-10 |
| Nr. | Datum | Beschreibung | Beilage |
|---|---|---|---|
| 01 | 11.01.2012 |
Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 22. November 2011 (101 2011-134 und 135)Art. 148, 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO; Art. 279 ff. aZPO-FR ‑ Besteht die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung nach einem Säumnisurteil zu erlangen, das nach altem Prozessrecht gefällt, aber nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung zugestellt wurde ?PDF (65 kb) |
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| 02 | 31.01.2012 |
Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2012 (101 2012-1 und 2)Art. 58, 132 Abs. 1, 296 Abs. 3, 311 Abs. 1 und 318 al. 1 lit. b ZPO – Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Weist das Rechtsbegehren einen Mangel auf, ist die Gewährung einer Nachfrist nicht gerechtfertigt. Dieser Prozessgrundsatz gilt auch, soweit die Offizialmaxime Anwendung findet, z.B. bei der Festsetzung des Kindesunterhalts.PDF (65 kb) |
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| 03 | 03.02.2012 |
Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2012 (102 2011-301)Art. 7, 197 und 198 lit. f ZPO; Art. 53 Abs. 1 und 60 Abs. 1 JG ‑ Das Schlichtungsverfahren entfällt bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Art. 198 lit. f ZPO enthält eine Lücke.PDF (78 kb) |
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| 04 | 07.02.2012 |
Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2012 (101 2011-212)Art. 114 EGZGB ; Art. 1 lit. b und 308 Abs. 2 lit. a ZPO – Für die Rechtsmittelbelehrung gerichtlicher Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschaftssachen gilt die Regelung der ZPO.PDF (63 kb) |
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| 05 | 28.03.2012 |
Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 2. März 2012 (101 2011-94)Art. 45 Abs. 3 OR – Versorgerschaden. Berechnung des Haushaltsschadens. Kürzung der Entschädigung bei Wiederverheiratungschance?PDF (110 kb) |
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| 06 | 26.04.2012 |
Urteil des I. Zivilappellationshofs des KG von 19. März 2012 (101 2011 330)Der Begriff Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. f, 114 lit. e und 243 Abs. 2 lit. f ZPO umfasst alle Versicherungen, welche Leistungen nach KVG erbringen.Der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (Art. 7 ZPO und Art. 53 JG). Die Eigenschaft der Krankenkasse oder der privaten Versicherungsgesellschaft, welche die obligatorische Krankenversicherung gewährleistet, hat keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit. Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirks in einer Streitigkeit, welche der Zuständigkeit des Kantonsgerichts als einzige Instanz unterliegt, muss von Amtes wegen aufgehoben werden. PDF (81 kb) |
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| 07 | 10.05.2012 |
Urteil des Instruktionsrichters des I. Zivilappellationshofs vom 25. April 2012 (101 2012-89)Art. 145, 248 lit. d und 315 Abs. 2 ZPO: Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, welche dem summarischen Verfahren unterliegt. Der Fristenstillstand gilt folglich nicht. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei hat die Unterlassung auf den Hinweis des Art. 145 Abs. 3 ZPO keine Folgen auf die Berechnung der Fristen.PDF (52 kb) |
