Patente

Händlerinnen und Händler müssen beim Amt ein Gesuch für die Erteilung eines Hundehandelspatentes einreichen (Art. 10 und 33 HHG sowie Art. 24 bis 26 HHR). 

Als Handel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf von Hunden. Eine reine Zucht mit darauf folgendem Verkauf der Jungtiere stellt keinen Handel dar. Ein wesentliches Kriterium ist die Absicht, mit der entsprechenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen oder mindestens einen Teil des Erwerbseinkommens zu erzielen. Als Richtwert gilt der Verkauf von mehr als 20 Hunden pro Jahr. Züchter mit mehr als drei Würfen pro Jahr gelten ebenfalls als Händler.

Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes muss mit Hilfe des offiziellen Antragsformulars für die Erteilung eines Hundehandelspatentes (Formular 6a) bis zum 31. Januar des Jahres, für das das Patent beantragt wird, beim Amt eingereicht werden. Dem Gesuch ist ein Bewilligungsgesuch für das Halten von mehr als zwei Hunden beizulegen (siehe Rubrik Mehr als zwei erwachsene Hunde).
 

Gebühr
Eine Rechnung in Höhe von CHF 120.- wird dem Gesuchsteller zugestellt, sobald das Amt alle erforderlichen Dokumente erhalten hat.