Hundeausbildner

Hundeausbildner

Jede Person, die den Hundehaltern und Hundehalterinnen im Bereich der Ausbildung und des Verhaltens Ratschläge erteilen und/oder Unterstützung bieten möchte, muss kantonal anerkannt sein (Art. 11 und 34 HHG sowie Art. 27 bis 45 HHR).

Um diese Anerkennung zu erhalten, muss der Gesuchsteller:

  • ein Gesuch beim Amt eingereicht haben (siehe weiter unten) und
  • die kantonale Prüfung bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.

Die Gesuchsteller lassen dem Amt das offizielle Formular Gesuch um Anerkennung als Hundeausbildnerin oder -ausbildner (Formular 5a) sowie folgende Dokumente zukommen:

  1. eine Kopie des Identitätsausweises
  2. ein kurzer Bericht (kynologischer Lebenslauf) mit den Bestätigungen der Ausbildungen und/oder der Anzahl Jahre Erfahrung als Hundeausbildner/in, usw.
  3. ein von der Wohngemeinde ausgestelltes Leumundszeugnis (Original).

Provisorische Anerkennung
In gewissen Fällen kann das Amt eine provisorische Anerkennung erteilen. Diese berechtigt den Gesuchsteller während zwei Jahren eine Tätigkeit als Hundeausbildner im Freiburger Kantonsgebiet auszuführen. Das Amt kann diese provisorische Bewilligung im Hinblick auf die kantonale Prüfungen um maximal zwei Jahre verlängern.

Bemerkungen
Das Gesuch um provisorische Anerkennung ist dem Amt mit Hilfe des Formulars 5a zuzustellen. Das Gesuch kann abgelehnt oder an Bedingungen geknüpft werden (Art. 30 HHR).