Hundehaltergesetz

Gesetz und Ausführungsverordnung über die Hundehaltung von Hunden (HHG/HHR)

Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG) in Kraft getreten. Der Staatsrat legt besonderen Wert darauf, dass die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Personensicherheit unverzüglich und nach genauen Regeln umgesetzt werden. Er hat daher am 26. Juni 2007 eine entsprechende Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Hundehaltung (HHR) verabschiedet, in der die Bestimmungen des HHG zur Personensicherheit präzisiert werden.

Es handelt sich dabei um die Bestimmungen über die Liste der bewilligungspflichtigen Hunderassen, die Bestimmungen über die Bewilligungen für das Halten von Hunden, die von einer bewilligungspflichtigen Rasse abstammen, und das Halten von mehr als zwei Hunden sowie um die Bestimmungen zur Ankerkennung von Hundeausbildnerinnen und -ausbildnern.

Andere Bestimmungen des HHG über die Personensicherheit sind direkt anwendbar, wie beispielsweise die Kennzeichnung eines Hundes mit Hilfe eines Mikrochips oder die vom Veterinäramt zu ergreifenden Massnahmen, wenn ein gefährlicher Hund gemeldet wird.

1. Bewilligungspflichtige Hunderassen

- American Staffordshire Terrier;
- Boerbull (oder Boerboel);
- Bull Terrier, mit Ausnahme des Miniature Bullterrier
- Cane Corso Italiano (Italienische Dogge);
- Dobermann;
- Dogo Argentino (Argentinische Dogge);
- Dogo Canario (Kanarische Dogge);
- Fila Brasileiro;
- Mastiff;
- Mastín Español (Spanischer Mastiff);
- Mastino Napoletano (Napoletanischer Mastiff),
- Rottweiler;
- Staffordshire Bull Terrier;
- Tosa.

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  • Merkbüchlein für Hundehalter

    Merkbüchlein für Hundehalter

    Hauptbestimmungen des Gesetzes (HHG) und des Reglementes über die Hundehaltung (HHR).

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