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Sportbauten und Materialeinkauf
Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission) vom 1. Januar 2012
-für die Gewährung einer finanzieller Unterstützung an Sportbauten
-für die Gewährung einer finanzieller Unterstützung an den Materialeinkauf
Die LoRo-Sport-Kommission
gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung der Loterie Romande-Gelder zugunsten des Sports;
erlässt folgende Richtlinien:
Art. 1 Grundlagen
Sie sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung an Sportbauten und an den Materialeinkauf gewährt werden.
Art. 2 Zweck
Mit dem Beitrag soll die finanzielle Last der Gesuchsteller bei Bau und Renovation von Sportbauten und –anlagen, sowie beim Kauf von Material und Geräten, die für die Ausübung der jeweiligen Sportart nötig sind, erleichtert werden.
Art. 3 Nutzniessende
In der Regel können die Verbände, Vereine und Klubs des Kantons Freiburg Nutzniessende sein.
Art. 4 Bedingungen
Sportbauten
Der Voranschlag muss sich auf mindestens 10'000 Franken belaufen.
Beitragssatz:
bis 100'000 Franken 20 %
ab 100'001 bis max. 300'000 Franken 5 %
Materialeinkauf
Der Mindest-Netto-Betrag der vorgelegten Rechnungen muss 5'000 Franken betragen. Es können mehrere Gesuche zusammen genommen werden (z. B. von verschiedenen Klubs).
Beitragssätze:
bis 100'000 Franken 20 %
von 100'001 bis max. 300'000 Franken 5 %
Art. 5 Unterstützte und nicht unterstützte Bauten
Unterstützt werden:
- Neubauten und Renovationen (auch Teilrenovationen) von Einrichtungen und Gebäuden, die dem Sport dienen, einschliesslich Freiwilligenarbeit.
Diese Arbeiten werden in einem eigenen Formular aufgelistet. Dieses muss von der für den Bau verantwortlichen Person visiert und der Schlussabrechnung beigelegt werden. Ein Stundenansatz von 20 Franken wird für die Arbeit von Nichtfachleuten, von 25 Franken für die Arbeit von Fachleuten berechnet. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird zum subventionsberechtigten Betrag addiert.
Nicht unterstützt werden die für die Ausübung des Sports nicht direkt notwendigen Bereiche, insbesondere:
- Anlagen für die Zuschauer (Tribünen);
- Zufahrtsstrassen;
- Parkplätze;
- Verpflegungsstätten;
- Ausschänke (Buvette);
- Ferienkolonien, Ferienhäuser;
- Spielplätze;
- Pausenplätze (Schule);
- Verwaltungskosten (Notariat);
- Anschlusskosten;
- Maschinen für Unterhalt und Reinigung;
- Umgebungsarbeiten (Garten, Umgebung);
- Verpflegung während des Baus;
- «Tännchen» und Einweihungskosten.
Art. 6 Unterstütztes und nicht unterstütztes Material
Die beiliegende Liste des subventionierten und nicht subventionierten Materials ist integraler Bestandteil dieser Richtlinien.
Art. 7 Abschreibung und Unterhalt von Bauten und Material
Die Abschreibung des von der Kantonalen Kommission LoRo-Sport unterstützten Baus wird auf 10 Jahre berechnet. Renovationen werden einer neuen Investition gleichgesetzt, soweit erwiesen ist, dass der ordentliche Unterhalt während dieser Dauer regelmässig erfolgt ist.
Bei regulärem und regelmässigem Material-Unterhalt wird die Abschreibung des Materials, das von der Kantonalen Kommission LoRo-Sport unterstützt wird, auf 10 Jahre berechnet.
Art.8 Verfahren
Sportbauten:
Das Unterstützungsgesuch muss anhand des entsprechenden Formulars vor Baubeginn eingereicht werden. Es ist zu richten an die Kantonale Kommission LoRo-Sport, Postfach 334, 1701 Freiburg.
Anlagen und Bauten, die sich im Bau befinden bevor die Kommission LoRo-Sport entschieden hat, können nicht unterstützt werden.
Wird mit den Arbeiten nicht innert zwei Jahren nach Gewährung der Unterstützung begonnen, verfällt diese und es muss ein neues Gesuch gestellt werden.
Dem genau ausgefüllten Gesuchsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Situationsplan;
- Baupläne;
- detaillierter Voranschlag;
- eine Zusammenfassung der Baukosten;
- gegebenenfalls Empfehlung des kantonalen Verbandes.
Frist für die Einreichung der Abrechnung mit den Zahlungsbelegen und einem Einzahlungsschein: spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten.
Materialeinkauf:
Das Gesuch muss anhand des entsprechenden Formulars eingereicht werden. Es ist zu richten an die Kantonale Kommission LoRo-Sport, Postfach 334, 1701 Freiburg.
Die folgenden Unterlagen müssen zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden:
- Das Inventar des Materials im Besitz des Nutzniessers
- Rechnungen
- Zahlungsbelege.
Es können Einkäufe des laufenden und des vorhergehenden Jahres berücksichtigt werden (mind. 5'000 Franken netto).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Adresse der Kommission :
LoRo-Sport-Kommission
Postfach 334
1701 Freiburg
Tel. : 079 366 33 73
Informations annexes
Identitätskarte
Download
- Richtlinien Sportbauten und Materialeinkauf PDF (111 kb)
- Gesuchsformular "Sportbauten" XLS (290 kb)
- Gesuchsformular "Materialeinkauf" XLS (290 kb)
- Materialliste (zur Zeit nur auf Französisch) PDF (115 kb)
