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Ordentlichen sportlichen Aktivitäten
Richtlinien der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
vom 15. März 2005
über die Gewährung eines ordentlichen Beitrags
Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
im Einvernehmen mit dem Freiburgischen Verband für Sport FVS
und gestützt auf das Reglement vom 15. Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder
erlässt folgende Richtlinien:
Art. 1 Grundlagen
Das Reglement vom 15. Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung allgemeiner sportlicher Aktivitäten gewährt werden.
Art. 2 Nutzniessende
In der Regel können jene Verbände, Vereine und Klubs (Nutzniessende) jährlich in den Genuss eines ordentlichen Beitrags kommen, die Mitglied des FVS und/oder im Kanton aktiv sind.
Art. 3 Kriterien
Mitglieder
- Als Mitglied wird die natürliche Person angesehen, die statutarisch einem Sportverband oder individuell einem Dachverband angeschlossen ist.
- Das registrierte Mitglied zahlt dem Verband einen Jahresbeitrag oder verfügt über eine Lizenz in der betreffenden Sportart.
- In seiner Sportart kann das registrierte Mitglied nur einmal gezählt werden.
- Passivmitglieder oder Sponsoren können nicht als Mitglieder deklariert werden.
Umfrage betreffend Mitglieder
Gemäss Artikel 9 des Reglements führt der FVS periodisch Umfragen bei den Nutzniessenden durch. Eine solche Umfrage findet in der Regel alle drei Jahre statt. Die Anzahl Mitglieder kann bei den zuständigen Organen überprüft werden.
Kriterium
Das bei der Beitragsberechnung angewandte Kriterium ist die Anzahl Mitglieder, die aus der Umfrage resultiert.
Pauschalbeiträge
Für Klubs und Vereine, die nicht in eine Umfrage einbezogen wurden, wird ein Pauschalbeitrag festgelegt.
Art. 4 Gewährung eines ordentlichen Beitrags
Der ordentliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Verbände
- Grundbeitrag: 2’500 Franken;
- Mitgliederbeitrag: 10 Franken.
Vereine
- Mitgliederbeitrag: 10 Franken;
- Mindestbeitrag pro Verein: 1’000 Franken.
Sanktionen
Wer die Umfrage des FVS nicht beantwortet, dem wird kein Beitrag überwiesen.
Jährlicher Verteilungsplan
Die kantonale Kommission für Sport und Sporterziehung erstellt, vorbehaltlich des Einverständnisses des Staatsrates, einen jährlichen Verteilungsplan zu Handen der Direktion.
Art. 5 Gesuch / Abrechnung
Die Nutzniessenden stellen weder ein Gesuch noch eine Abrechnung.
Art. 6 Verpflichtung der Nutzniessenden
Die Nutzniessenden sind gehalten, den ordentlichen Beitrag als solchen in ihrer Jahresrechnung zu führen und werden aufgefordert, das Sport-Toto-Logo in ihre Druckerzeugnisse aufzunehmen.
Die kantonale Kommission für Sport und Sporterziehung kann von ihnen die Jahresrechnung, die Bilanz und wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Isabelle Chassot
Staatsrätin, Direktorin
