Materialeinkauf

Richtlinien der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
vom 15. März 2005
für die Gewährung von Beiträgen an den Materialeinkauf
 
 
Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
in Einvernehmen mit dem Freiburgischen Verband für Sport FVS
und gestützt auf das Reglement vom 15. Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder
 
erlässt folgende Richtlinien:
 
Art. 1          Grundlagen
Das Reglement vom 15. Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder sieht vor, dass ein Teil der Gelder für Beiträge an den Materialeinkauf eingesetzt wird. 
 
Art. 2          Zweck
Mit dem Beitrag soll die finanzielle Last der Gesuchsteller beim Kauf von Material und Geräten, die für die Ausübung der jeweiligen Sportart nötig sind, erleichtert werden.
 
Art. 3          Nutzniessende
In der Regel können jene Verbände, Vereine und Klubs Nutzniessende sein, die Mitglied des FVS sind oder die einem Dachverband des FVS angehören.
 
Art. 4          Bedingungen
Der Mindest-Netto-Betrag der vorgelegten Rechnungen muss 1'000 Franken betragen. Es können mehrere Gesuche zusammen genommen werden (z. B. von verschiedenen Klubs).
Beitragssätze:
bis 100'000 Franken : 20 %
von 100'001 bis max. 300'000 Franken : 5 %
 
Art. 5          Subventioniertes und nicht subventioniertes Material
Die beiliegende Liste des subventionierten und nicht subventionierten Materials ist integraler Bestandteil dieser Richtlinien.
Art. 20 des Reglements über die Verteilung der Sport-Toto-Gelder bleibt vorbehalten.
 
Art. 6          Materialunterhalt
Bei regulärem und regelmässigem Material-Unterhalt wird die Abschreibung des Materials, das vom Sport-Toto unterstützt wird, auf 10 Jahre berechnet.
  
Art. 7          Verfahren
Das Beitragsgesuch muss anhand des entsprechenden Formulars eingereicht werden. Es ist zu richten an

Direktion für Erziehung, Kultur und Sport
Sport-Toto-Unterkommission
Route-Neuve 9, Postfach, 1701 Freiburg
.

Es können Einkäufe des laufenden und des vorhergehenden Jahres berücksichtigt werden (mind. 1'000 Franken netto). Die Unterkommission berücksichtigt Rechnungen, die an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller oder an die Gemeinde adressiert und von ihnen bezahlt wurden. Die Zahlungen erfolgen zweimal im Jahr.
Die folgenden Unterlagen sind dem Formular beizufügen:

  • Rechnungen;
  • Zahlungsbelege.

Das Sportamt teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid der Sport-Toto-Unterkommission mit.
 
8.                Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
 
Isabelle Chassot
Staatsrätin, Direktorin