Leistungs- und Freizeitsport

Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission) vom 1. Januar 2012

über die Gewährung einer finanzieller Unterstützung für den Leistungs- und Freizeitsport

Die LoRo-Sport-Kommission

gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung der Loterie Romande-Gelder zugunsten des Sports;

erlässt folgende Richtlinien:

Art. 1          Grundlagen

Sie sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung des Leistungs- und Freizeitsport gewährt werden.

Art. 2          Nutzniessende

In der Regel können jene Verbände, Vereine und Klubs (Nutzniessende) jährlich in den Genuss eines ordentlichen Beitrags kommen, die Mitglied des FVS sind.

Art. 3          Kriterien

- Als Mitglied wird die natürliche Person angesehen, die statutarisch einem Sportverband oder individuell einem Dachverband angeschlossen ist.

- Das registrierte Mitglied zahlt dem Verband einen Jahresbeitrag oder verfügt über eine Lizenz in der betreffenden Sportart.

- In seiner Sportart kann das registrierte Mitglied nur einmal gezählt werden.

- Der Zusammenschluss von mehreren Personen mit einem einzigen Mitgliederbeitrag zählt als Einzelnmitglied.

- Passivmitglieder oder Sponsoren können nicht als Mitglieder deklariert werden.

Umfrage betreffend Mitglieder

Gemäss dem von der Kommission LoRo-Sport erteilten Mandat führt der FVS periodisch Umfragen bei den Nutzniessenden durch. Eine solche Umfrage findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Anzahl Mitglieder kann bei den zuständigen Organen überprüft werden.

Art. 4 Bedingungen

Sämtliche Verbände und Vereine, die eine finanzielle Unterstützung beabsichtigen müssen:

- die Erhebungsumfrage beantworten.

- alle zwei Jahre dem FVS ein Dossier, welches die kantonale oder regionale Struktur der Förderung des Nachwuchses und des Spitzensportes in seiner Sportart beinhaltet abliefern. Nach der ersten finanziellen Unterstützung muss ein Bericht über die Entwicklung und die Resultate der Struktur dem Dossier beigefügt werden.

- an der jährlichen Delegiertenversammlung des FVS teilnehmen.

Das angewendete Kriterium zur Erteilung einer finanziellen Unterstützung ist die Anzahl der Mitglieder aus der Erhebung und die Beachtung der Bedingungen.

Art.6           Gewährung eines ordentlichen Beitrags

Der ordentliche Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Verbände

- Grundbeitrag:      2’500  Franken;

- Beitrag pro Mitglied:  der gewährte Betrag wird durch die Anzahl sämtlicher Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro Mitglied.

Vereine

- Beitrag pro Mitglied: der gewährte Betrag wird durch die Anzahl sämtlicher      Mitglieder geteilt. Dies ergibt den Betrag pro Mitglied.

Sanktionen

Wer die Erhebungsumfrage des FVS nicht beantwortet, dem wird keine finanzielle Unterstützung überwiesen.

Jährlicher Verteilungsplan

Die Kommission LoRo-Sport erstellt, vorbehaltlich des Einverständnisses des Staatsrates, einen jährlichen Verteilungsplan zu Handen der Direktion.

Art.6           Gesuch / Abrechnung

Die Nutzniessenden stellen weder ein Gesuch noch eine Abrechnung.

Art. 7          Verpflichtung der Nutzniessenden

Die Nutzniessenden sind gehalten, die finanzielle Unterstützung als solche in ihrer Jahresrechnung zu führen und werden aufgefordert, das Logo  der Loterie Romande-Sport in ihre Druckerzeugnisse aufzunehmen.

Die Unterstützungshilfe wird nur auf dem Konto des Nutzneissendens (kein privates Konto) überwiesen werden.

Ein Einzahlungsschein oder eine Kopie des Briefkopfes des Kontoauszuges soll der Abrechnung beigelegt werden.

Die Kommission LoRo-Sport kann von ihnen die Jahresrechnung, die Bilanz und wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.

Art. 8          Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Adresse der Kommission :
LoRo-Sport-Kommission
Postfach 334
1701 Freiburg
Tel. : 079 366 33 73