Richtlinien der Kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission) vom 1. Januar 2012 für die Gewährung von finanzieller Unterstützung an Ausbildungs- und Weiterbildungskurse sowie an aufgeteilte oder als Lager organisierte Trainings, an die Aktivitäten von „Freizeitsport“ und Ausbildungszentren.

Die LoRo-Sport-Kommission

gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 2010 über die Verteilung der Loterie Romande-Gelder zugunsten des Sports;

erlässt folgende Richtlinien:

Art. 1          Grundlagen

Sie sieht vor, dass ein Teil der Gelder zur Unterstützung an Aus- und Weiterbildungskurse sowie an aufgeteilte oder als Lager organisierte Trainings,  an die Aktivitäten von „Freizeitsport“ und Ausbildungszentren eingesetzt wird.

Art. 2          Zweck

DieUnterstützung begünstigt das Organisieren von:

a) Aus- und Weiterbildungskursen für Leiter, Trainer, technische Chefs, Schiedsrichter und Funktionäre;

b) Trainingslagern;

c) Aufgeteilten Trainings;

d) Aktivitäten von „Freizeitsport“;

e) Ausbildungszentren.

Art. 3          Nutzniessende

In der Regel können die Verbände, Vereine und Klubs des Kantons Freiburg Nutzniessende sein. (die Nutzniessenden).

Für die oben aufgeführten „ b-c-d-e “ können nur Sportverbände Nutzniessende sein.

Art. 4          Bedingungen

Eine Beschreibung des Kurses, des Lagers oder der aufgeteilten Trainings muss Ziel, Dauer, Ort, Programm und Anzahl Teilnehmende enthalten.

Die Gesuche müssen vom Sportverband unterschrieben werden.

- Aus- und Weiterbildungskurs

Subventioniert werden die von den Nutzniessenden auf kantonaler Ebene organisierten Kurse für alle Klubs und Vereine der jeweiligen Sportart zwecks Aus- und Weiterbildung von Leitern, Trainern, technischen Chefs, Schiedsrichtern und Funktionären.

Der Kurs muss auf einen Tag verteilt mindestens 6 Unterrichtsstunden mit den gleichen Teil­nehmenden dauern.

Mindest-Teilnehmerzahl: in der Regel 12 Personen.

Die Präsenzlisten mit Namen, Vornamen, Klub, Wohnort der Teilnehmer sowie das Programm müssen spätestens 60 Tagen nach dem Kurs geschickt werden.

- Trainingslager

Unterstützt werden die von den Nutzniessenden auf kantonaler Ebene für alle Klubs und Vereine der jeweiligen Sportart organisierten Trainingslager für Wettkampfsportler.

Mindest-Teilnehmerzahl: in der Regel 12 Personen.

Der Lager muss teil eines J+S-Angebot sein (GUI 4) und die J+S-Präsenzlisten müssen der Abrechnung beigelegt werden..

- Aufgeteilte Trainings

Unterstützt werden die von den Nutzniessenden organisierten Trainings, an denen auf kantonaler Ebene Wettkampfsportler teilnehmen.

Mindest-Teilnehmerzahl: in der Regel 5 Personen

Der Lager muss teil eines J+S-Angebot sein (GUI 4) und die J+S-Präsenzlisten müssen der Abrechnung beigelegt werden..

- Freizeitsport

Unterstützt werden:

a) Ausbildung von Leitenden, Animatorinnen und Animatoren von „Sport für Alle“;

b) an die Bevölkerung gerichtete Informationsveranstaltungen von „Sport für Alle“ in Form von Konferenz-Zyklen oder Theoriekursen von gewisser Bedeutung;

c) die Erarbeitung und Verteilung von schriftlichem Informationsmaterial bezüglich der Ausübungsmöglichkeiten von „Sport für Alle“ im Kanton;

d) Organisation von Kursen oder Trainings (max. 15 Einheiten) für die gesamte Bevölkerung;

e) Organisation von Sport-Promotionsveranstaltungen für die gesamte Bevölkerung.

f) öffentliche Veranstaltungen.

Bedingungen:

Der Anlass muss im Kanton durchgeführt werden und der Bevölkerung, ohne Einschränkung hinsichtlich Klub- oder Verbandsmitgliedschaft, grundsätzlich kostenlose Teilnahme gewähren.

Der Anlass muss ein für alle zugängliches Niveau aufweisen: es werden nicht unbedingt Klassierungen erstellt.

Die Beschreibung des Anlasses muss dessen Zweck, Dauer, Veranstaltungsort, Programm sowie das Budget beinhalten. Ein kurzer Bericht inkl. Angabe der Anzahl der Teilnehmenden ist der Kommission LoRo-Sport bis spätestens 60 Tage nach Ende der Aktivitäten vorzulegen (Datum des Poststempels).

Ausbildungszentren

Unterstützt werden die Ausbildungszentren, welche gemäss den „ Richtlinien für Ausbildungszentren „ des kantonalen Amts für Sport anerkannt sind.

Die J+S-Präsenzlisten können für die Abrechnung verwendet werden.

Art. 6          Keine Unterstützung werden gewährt an

a) Kurse, Lager oder aufgeteilte Trainings, die im Wesentlichen den Interessen eines kommer­ziellen Unternehmens dienen;

b) Kurse, Lager oder aufgeteilte Trainings, die Bestandteil der ordentlichen Aktivität eines Klubs sind.

c) Die Teilnehmer der Kurse, Lager und aufgeteilten Trainings, die nicht Mitglieder eines kantonalen Vereins sind, können nicht in die Beitragsberechnung einbezogen werden.

d)  „Freizeitsport“-Aktivitäten mit lukrativem Charakter oder unter dem Namen einer Firma veranstaltete Anlässe werden nicht unterstützt.

Art.7           Verfahren

Das Beitragsgesuch muss anhand des entsprechenden Formulars eingereicht werden. Es ist zu richten an die Kantonale Kommission LoRo-Sport, Postfach 334, 1701 Freiburg.

Das Beitragsgesuch muss mit dem entsprechenden Formular bis spätestens 3 Wochen (21 Tage) vor Beginn der Veranstaltung (Datum des Poststempels) eingereicht werden. Das nicht Einhalten der Frist von 21 Tagen hat die Streichung der Unterstützung zur Folge.

Gestaffelte Trainings: Es können nur Trainingseinheiten, die 3 Wochen (21 Tage) nach Eingang des Gesuchs stattfinden, berücksichtigt werden.

Der Gesuchsteller sendet der Kommission LoRo-Sport bis spätestens 60 Tage nach Ende des Kurses, Lagers oder der letzten Trainingseinheit die (J+S-) Präsenzliste der Teilnehmenden sowie allfälligen Rechnungsbelege (Datum des Poststempels).

Die Unterstützungshilfe wird nur auf dem Konto des Gesuchstellers (kein privates Konto) überwiesen werden.

Ein Einzahlungsschein oder eine Kopie des Briefkopfes des Kontoauszuges soll der Abrechnung beigelegt werden.

Art. 8          Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Adresse der Kommission :
LoRo-Sport-Kommission
Postfach 334
1701 Freiburg
Tel. : 079 366 33 73