Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Krankenpflege versichern oder muss von ihrer gesetzlichen Vertretung versichert werden. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sind die Kantone zuständig.

Der Kanton Freiburg hat die Verantwortung für die Kontrolle der Mitgliedschaft bei einem anerkannten Versicherer an die Gemeinden delegiert. Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen muss jede im Kanton wohnhafte Person oder ihre gesetzliche Vertretung innert einem Monat nach der Wohnsitznahme oder Geburt dem Gemeindebüro eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Freistellung von der Versicherungspflicht


Die Befreiung von der Versicherungspflicht bestimmt sich nach der Bundesverordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV).

Unter bestimmten Voraussetzungen können namentlich folgende Personenkategorien von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden  :

  • Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten;
  • Lehrpersonen und Forschende, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und dem Freizügigkeitsabkommen müssen in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmerinnen und -nehmer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz beitreten. Die Liste der anerkannten Krankenversicherer ist beim Bundesamt für Gesundheit erhältlich.

Freistellungsgesuch – praktisches Vorgehen


Die Freistellungsgesuche müssen direkt im Gemeindebüro der Wohngemeinde abgegeben werden.

a) Von den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft betroffene Länder, Island und Norwegen :
 
Studierende, Lehrpersonen und Forschende aus diesen Ländern können von ihrem Versicherer die Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte ausfüllen lassen, sofern dieser durch die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste der Versicherer betroffen ist.

 
b) Andere Länder :

Studierende, Lehrpersonen und Forschende aus anderen Ländern können von ihrem Versicherer das Formular Bescheinigung des ausländischen Versicherers zwecks Freistellung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausfüllen lassen.