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Sicherheit in Fahrzeugen
In Schulbussen
Ab 1. August 2012 müssen neu in Verkehr gesetzte Schulbusse ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie Personenwagen. Das bedeutet, dass entweder – wie in Personenwagen – geprüfte Rückhaltevorrichtungen verwendet werden, oder dass der Bus eigentliche Kindersitze aufweist, die denselben Schutz anbieten (Art. 123a Abs. 1 VTS). Längsbänke sind in neu zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr zulässig.
Bereits in Gebrauch stehende Schulbusse - auch mit Längsbänken - dürfen weiter verwendet werden (vgl. Art. 222l VTS). Seit 1. Januar 2010 müssen sie aber pro Sitzplatz mindestens einen Beckengurt aufweisen. Dazu gilt anzumerken, dass die Mehrheit der heute verkehrenden Schulbusse bereits über speziell für Kinder zugelassene Sitzplätze (reduzierte Abmessungen) verfügen und deshalb von der Verwendung von Rückhaltevorrichtungen (vgl. Art. 3a Abs. 4 in fine VTS) befreit sind. In Schulbussen, deren Sitzplätze lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, müssen nur für Kinder bis 7 Jahre geprüfte Rückhaltevorrichtungen verwendet werden (Ausnahmeregelung bis 31.12.2012). In Fahrzeugen mit Sitzplätzen für Erwachsene (normale Abmessungen) gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie in Personenwagen (Rückhaltevorrichtung obligatorisch für Kinder < 12 Jahre und < als 150 cm).
| In Gesellschaftswagen (Cars) und in Schul-bussen mit speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen (reduzierte Abmessungen) | In Schulbussen, deren Sitzplätze lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind (Ausnahmeregelung gültig bis 31.12.2012) | In Schulbussen mit Sitzplätzen für Erwachsene (normale Abmessungen) mit 3-Punkte-Gurten |
Kinder ab 4 Jahren: Vorhandener Sicherheitsgurt genügt | - bis 7 Jahre: - ab 7 Jahre: Vorhandener Beckengurt genügt | - Kinder < 12 Jahre < 150 cm: |
In Personenwagen
Zahlreiche Schulaktivitäten (z.B. Ausflüge, Schlittschuhlaufen, Schwimmen usw.) sind nur deshalb durchführbar, weil sich Eltern und Lehrpersonen bereit erklären, Schülerinnen und Schüler in ihrem Privatauto zu transportieren. Umso wichtiger ist es, sie über die neuen bundesrechtlichen Sicherheitsvorschriften in Personenwagen, welche am 1. April 2010 in Kraft treten, zu informieren.
Ab diesem Zeitpunkt müssen gemäss Art. 3a Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) alle Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, mit einer geeigneten, dem Gewicht des Kindes angepassten Kinderrückhaltevorrichtung – Sitzerhöher oder Kindersitz - gesichert werden, welche nach dem ECE-Reglement Nr. 44 zugelassen ist (vgl. Kennzeichnung „ECE 44.03“ oder höher auf der jeweiligen Etikette).
Kinder von 2 bis 5 Jahren | Kinder < 150 cm | Kinder > 150 cm | Kinder < 150 cm |
Kindersitz | Kindersitz (Gruppe 2/3 : 15-36 kg) oder Sitzhöher mit Kennzeichnung ECE 44.03 oder 44.04 | Vorhandene Sicherheitsgurte | Vorhandene Sicherheitsgurte |
Sitzerhöher ohne Rücklehne sind zulässig, sofern sie nach dem ECE-Reglement Nr. 44.03 oder 04 geprüft sind. Verkehrsicherheitsexperten empfehlen jedoch die Verwendung von Kindersitzen mit Rückenlehnen, weil sie einen verbesserten Seitenaufprallschutz bieten. Grundsätzlich dürfen auf der hinteren Sitzreihe drei Kinderrückhaltevorrichtungen gleichzeitig verwendet werden. Auf dem Beifahrersitz (Vordersitz) darf ebenfalls ein Kind mit Rückhaltevorrichtung mitgeführt werden, sofern dies die Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers wegen des Airbags nicht ausschliesst.
Ausnahmeregelung: Auf Sitzplätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, ist die Verwendung einer Kinderrückhaltevorrichtung nur für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren erforderlich (Übergangsregelung bis 31.12.2012).
Ein nicht angegurtetes oder mit einer ungeeigneten Rückhaltevorrichtung gesichertes Kind riskiert im Falle eines Aufpralles schwere bis tödliche Verletzungen. Die Nichteinhaltung der neuen Sicherheitsvorschriften kann zudem bei Unfällen die Kürzung von Versicherungsleistungen wegen schwerem Verschulden zur Folge haben. Haftpflichtig ist grundsätzlich der/die Fahrzeughalter/in und nicht das Gemeinwesen, auch wenn der Transport im Rahmen von Schulaktivitäten durchgeführt wurde. Darüber hinaus droht dem/der Fahrzeuglenker/in, welche/r in seinem Personenwagen Kinder ungesichert mitführt, eine Verkehrsbusse von CHF 60 (Ziff. 312.2 des Anhangs der Ordnungsbussenverordnung OBV).
Die EKSD regt an, dass diejenigen Schulbehörden, welche für Schülertransporte regelmässig auf Eltern und/oder Lehrpersonen zurückgreifen, eine bestimmte Anzahl Kindersitze oder Sitzerhöher der Gruppe 2/3 (15-36 kg) anschaffen, damit alle Schülerinnen und Schüler mit einer geeigneten und zugelassenen Rückhaltevorrichtung sicher transportiert werden können. Die Kindersitze dieser Kategorie (Gruppe 2/3) sind in der Regel für Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter (4 bis 12 Jahre) geeignet.
Informations annexes
Identitätskarte
Download
- Merkblatt "Sicherung von Kindern: Mitfahren & Angurten" PDF (162 kb)
