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  • Juristische Formen (Übersichtstabelle)

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    Bei der Gründung eines Unternehmens hat man sich für eine der rechtlich vorgegebenen Gesellschaftsformen zu entscheiden. Der Entscheid hängt insbesondere vom Zweck des Unternehmens und vom verfügbaren Kapital ab. Es gehört grundsätzlich nicht zur Aufgabe des Handelsregisteramts bei diesem Entscheid in beratener Stellung mitzuwirken. Wir stellen Ihnen jedoch zu einzelnen Unternehmensformen (Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) Merkblätter über die Eintragung zur Verfügung.

     

    • Für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie einer Aktiengesellschaft wenden Sie sich bitte an einen Notar.
    • Für jedes Ansiedlungsprojekt von grösserer Bedeutung wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftsförderung des Kantons Freiburg.

    Eine Aktualisierung der Einträge beim Handelsregisteramt liegt nicht nur im Interesse Dritter, sondern stellt vor allem eine gesetzliche Pflicht der verantwortlichen Personen des Unternehmens dar. Der Inhaber eines Einzelunternehmens, die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder die Verwaltungsräte einer Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, jede Änderung ohne Verzug dem Handelsregisteramt zu melden. Beispiele: Adressen- oder Namensänderung der Verantwortlichen, Rücktritt, Todesfall oder Neuwahl einer verantwortlichen Person, Übergabe bzw. Verkauf des Betriebs, Auflösung oder Abschluss der Liquidation, etc. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat.

    Revisionsorgan und Opting-out

    Seit Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechts am 1. Januar 2008 müssen die AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung und Verein (unter gewissen Bedingungen) über eine Revisionsstelle verfügen.
    Als Revisionsstelle können dabei nur Gesellschaften gewählt werden, welche nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen worden sind. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtbehörde.

    Es besteht unter bestimmten Vorraussetzungen jedoch die Möglichkeit, auf die Ernennung einer Revisionsstelle zu verzichten (sog. opting-out). Untersteht eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision (vgl. Art. 727 OR), so kann sie mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Art. 727a Abs. 2 OR).

  • Stampa Erklärung

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  • Formular Opting-Out

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  • Formular Opting-Out bei Neugründung

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