Einrichtungen für erwachsene Personen - Psychische Behinderung

Allgemeine Informationen

Diese Einrichtungen nehmen in der Regel Personen auf, bei denen psychische Störungen diagnostiziert worden sind. Für Personen mit einer assoziierten geistigen Behinderung (z. B. schwerer Autismus) siehe unter dem Bereich « Geistige Behinderung ».

Unterbringungen

Um in den Genuss der Leistungen einer Einrichtung (Werkstätte, Tagesstätte, Heim, Wohnung) zu kommen, muss die Person ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherungsstelle (IV) einreichen.

Um sich bei den Schritten helfen zu lassen, die bei der IV oder einer auf der Liste der Freiburgischen Sondereinrichtungen für erwachsene Personen aufgeführten Einrichtung zu tätigen sind, kann man sich an Pro Infirmis wenden.

Für die Unterbringung in einer Einrichtung in einem anderen Kanton nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sozialvorsorgeamt auf.


Finanzierung

Das Betriebsdefizit der Erwachseneneinrichtungen wird derzeit zu 45% vom Kanton und zu 55% von den Gemeinden übernommen, entsprechend dem Gesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare, dessen Ausführungsreglement und dem Beschluss vom 19. Dezember 2000.

Nach dem Beschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen muss sich die in einer Einrichtung untergebrachte Person an den Kosten ihres Aufenthalts im Heim oder in einer geschützten Wohnung, an den Mahlzeitenkosten sowie den Kosten der Betreuung in einer Werkstätte beteiligen.

Für alle Fragen in Bezug auf Ergänzungsleistungen kosultieren Sie bitte die Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und die dort aufgeführten Merkblätter.

Download

  • Liste der Freiburgischen Sondereinrichtungen für erwachsene Personen

    PDF (23 kb)