Tagesstätten für betagte Personen

Die Tagesstätte dient dazu, tagsüber ältere Menschen aufzunehmen, die noch zu Hause leben, aber der Betreuung bedürfen. Auf diese Weise kann der Eintritt in ein Pflegeheim für betagte Personen hinausgezögert oder vermieden werden. Die Tagesstätte ist auch ein Ort, wo allfällige Störungen erkannt oder präventiv angegangen werden können; sie ist ein Bindeglied zwischen zu Hause und einer Pflegeeinrichtung (z. B. Spital) und umgekehrt.

Die Tagesstätte ist eine komplementäre Einrichtung zu den Spitex-Diensten und eine Alternative zur endgültigen Unterbringung in einem Pflegeheim.

Ausnahmsweise kann die Tagesstätte auch Personen betreuen, die noch nicht im AHV-Alter sind, aber eine IV-Rente beziehen, körperlich behindert sind oder an einer Behinderung leiden, die eine langfristige Betreuung bedingt.

Die Richtlinien für die Tagesstätten für betagte Personen geben Auskunft über die nötigen Schritte bei der Errichtung einer Tagesstätte und legen die Aufgaben des verantwortlichen Organs der Tagesstätte fest. 


Gesetzlicher Rahmen
 
Das Gesetz über Pflegeheime für Betagte (PflHG) und dessen Ausführungsreglement (PflHR) regeln die Finanzierung der Tagesstätten und ihren Auftrag. Die Tagesstätten sind auch dem Gesundheitsgesetz und dessen Verordnung über die Pflegeleistungserbringer (PLV) unterstellt, dem Gesetz über die Krankenversicherung und dem Beschluss des Staatsrats vom 4. Dezember 2001 über die Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs.