Pflegeheime für betagte Personen: Finanzierung

Der Preis des Aufenthalts im Pflegeheim berücksichtigt die folgenden Elemente:

  • Die Finanzierungskosten bestehen aus den Hypothekarzinsen und der Abschreibung des Gebäudes (Pflegeheim).
     
  • Der Pensionspreis entspricht den Kosten der Unterkunft.
     
  • Der Pflegepreis ergibt sich aus den Gehältern des Personals, das die Pflegeverrichtungen vornimmt.
     
  • Der Betreuungspreis ergibt sich aus den Leistungen des Personals, das sich mit der Betreuung befasst, das heisst mit allen Massnahmen, die zur Förderung der physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten der im Heim lebenden Personen beitragen.

 
Wer bezahlt ?

  • Die Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Wohngemeinde der betagten Person.
     
  • Der Pensionspreis ist von der betagten Persona aus ihren Einkünften (AHV-Rente, AHV-Ergänzungsleistungen usw.) und ihrem Vermögen zu bezahlen. Er wird nach der Pflegebedarfsstufe der Person festgesetzt. Es gibt vier Pflegebedarfsstufen: A, B, C und D. Die Pflegebedarfsstufe A erfordert am wenigsten Pflege pro Tag.
     
  • Der Pflegepreis entspricht den Pauschalen, die von den Krankenkassen entsprechend der Pflegebedarfsstufe der Person bezahlt werden. Diese  Pauschalen nach Pflegestufe sind für alle Pflegeheime gleich.
     
  • Der Betreuungspreis geht zu Lasten der betagten Person. Er wird aus ihren restlichen Einkünften nach Zahlung des Pensionspreises bezahlt. Der Betreuungspreis ist in jedem Pflegeheim ein anderer. Er wird in Verbindung mit der Pflegebedarfsstufe der betagten Person festgesetzt.


Nach Ausschluss der Finanzierungskosten, welche direkt der Wohngemeinde verrechnet werden, und des Pflegepreises, welcher von den Krankenkassen übernommen wird (gleiche Pauschale für alle Pflegeheime je nach Pflegestufe), bleibt eine hohe Monatsrechnung, die nur von wenigen Personen aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann. Daher sind verschiedene Hilfen der öffentlichen Hand vorgesehen.


Dabei handelt es sich um:


Die EL werden vollumfänglich vom Kanton finanziert.
 
Die Hilflosenentschädigungen werden vollumfänglich vom Bund finanziert.
 
Für die Betreuungskosten ist allein der Kanton zuständig (45 % für den Staat und  55 % für die Gemeinden).
 

Anträge auf finanzielle Hilfen

Welche Anträge auf finanzielle Hilfe muss eine Person stellen, wenn sie für einen Langzeit- oder Kurzaufenthalt ins Pflegeheim eintritt ?

Es handelt sich um zwei Anträge: den Antrag auf EL und denjenigen auf die Hilflosenentschädigung (obligatorisch für Personen, die einen Langzeitaufenthalt antreten und sich auf der Pflegestufe C oder D befinden). Hingegen bedarf es keines Beitragsgesuchs für eine Beteiligung an den Betreuungskosten, denn der EL-Antrag gilt von Amtes wegen auch als Beitragsgesuch für diese Kosten.

Der Antrag auf Hilflosenentschädigungen muss von der betreffenden Person gestellt, von ihrem behandelnden Arzt gegengezeichnet und direkt der kantonalen IV-Stelle zum Entscheid geschickt werden.

Der Antrag auf EL und bei der gleichen Gelegenheit auf den Beitrag an die Betreuungskosten wird von der betreffenden Person gestellt und dann zwecks Bescheinigung an die Wohngemeinde geschickt. In der Folge schickt die Gemeinde den Antrag zwecks Bearbeitung weiter an die kantonale Ausgleichskasse.

Die Ausgleichskasse fällt zwei Entscheide: einen EL-Entscheid und einen Entscheid über den Beitrag an die Betreuungskosten.


Finanzierung eines Langzeit- oder Kurzaufenthalts

Langzeitaufenthalt

Für Personen, die bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV eingereicht haben, wird der Anspruch auf die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten von Amtes wegen geprüft.

Damit die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den Genuss einer Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten kommen kann, muss sie oder er seit mindestens zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um diese Beteiligung im Kanton Freiburg wohnhaft sein.

Der Betreuungspreis jedes Pflegeheims wird alljährlich von der Direktion für Gesundheit und Soziales festgesetzt.


Kurzaufenthalt

Für die Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Ergänzungsleistung kann die Finanzierung eines Kurzaufenthalts durch eine Vergütung über die Krankheitskosten sichergestellt werden.

Bezieht die Person keine EL, so geht die Rechnung des Kurzaufenthalts vollumfänglich zu ihren Lasten und muss aus ihren Eigenmitteln bezahlt werden. Wenn diese nicht ausreichen, hat die Person die Möglichkeit, einen EL-Antrag einzureichen.

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