Arbeitsexternat - Wohn- und Arbeitsexternat

Arbeitsexternat - Wohn- und Arbeitsexternat

Das Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat entspricht dem früheren Begriff "Halbfreiheit".
Das Strafgesetzbuch umschreibt den Begriff des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats im Artikel 77a Abs. 1 wie folgt:
"Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht".

Der Bundesrat präzisiert in seiner Botschaft betreffend Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, dass " im Arbeitsexternat der Gefangene für ein Unternehmen ausserhalb der Strafanstalt arbeitet und in der Regel mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschliesst".

Die von der Westschweizer Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden beschlossene Empfehlung vom 27. Oktober 2006, wurde von der Freiburger Gesetzgebung angenommen. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung (ASF 2007_013) erläutert genauer diese Form der Strafverbüssung.