Zuständigkeit

Bevor die Migrationsbehörde einer Ausländerin oder einem Ausländer die Bewilligung zum Stellenantritt oder zum Stellenwechsel, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Kanton Freiburg erteilt, muss die Sektion ausländische Arbeitskräfte die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen prüfen.

Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers der ausländischen Person, die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sie zu beantragen.

Grundsatz

Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung C brauchen für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Bewilligung.

Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

Je nach Nationalität der ausländischen Arbeitskraft (Arbeitnehmer/innen, Selbstständigerwerbende, von einem ausländischen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer/innen) gelten unterschiedliche arbeitsmarktliche Zulassungsvoraussetzungen sowie Verfahren zur Aufenthaltsbewilligungserteilung.

Wählen Sie die Nationalität der ausländischen Arbeitskraft oder den  betreffenden Bereich:

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  • Anstellung von ausländischem Personal in der Landwirtschaft

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