Grenzgänger

Grenzgänger

Sie sind Staatsangehöriger (EG-25/EFTA):

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien,  Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Fürstentum Liechtenstein, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern

Die Grenzgängerzonen für EG-25/EFTA Staatsangehörige werden aufgehoben. Sie können Ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der EU/EFTA beibehalten und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausüben. 

Bei Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich bei unserem Amt anmelden, falls der Ort Ihrer Erwerbstätigkeit sich auf dem Gebiet des Kantons Freiburg befindet.

Dem Antrag beizulegen sind:

Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen und auf jeden Fall vor Ihrer Arbeitsaufnahme erfolgen.

Sie können entweder täglich an Ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren oder einen Wohnort in der Schweiz wählen. In diesem Fall müssen Sie mindestens einmal pro Woche an Ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren und Ihre Anwesenheit auf der Gemeinde Ihres Wohnorts in der Schweiz melden.

Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung G EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer, die sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags richtet (bei einer Vertragsdauer von bis zu 364 Tagen). Bei einer Vertragsdauer von mehr als 365 Tagen oder einem unbefristeten Vertrag wird eine Bewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt.

Sie sind Staatsangehöriger (EG-2):

Bulgarien und Rumänien

Sie können im Kanton Freiburg keine Grenzgängerbewilligung erhalten.