Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

Sie sind Staatsangehöriger der EG-25/EFTA:

 

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien,  Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Fürstentum Liechtenstein, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern 

Bei Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich bei
unserem Amt anmelden.

 

Dem Antrag beizulegen sind :

  • das Formular Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch, ausgefüllt und unterschrieben
  • 2 Passfotos
  • eine Kopie Ihres Reisepasses oder Ihrer Identitätskarte
  • eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags oder eine Arbeitsbestätigung  Ihres Arbeitgebers, in welchem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Beschäftigungsgrad und falls dieser unter 50% liegt, der Monatslohn angegeben sein muss

Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen und auf jeden Fall vor dem Stellenantritt erfolgen.

 

Für Aufenthalte mit höchstens 3 Monaten Erwerbstätigkeit  oder mit 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr muss ein besonderes Meldeverfahren angewendet werden. 

 

Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten oder mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L EG/EFTA) mit einer Gültigkeitsdauer, die sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags richtet (bei einer Vertragsdauer von bis zu 364 Tagen). Bei einer Vertragsdauer von mehr als 365 Tagen oder einem unbefristeten Vertrag wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B EG/EFTA)mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt.

 

 

Sie sind Staatsangehöriger von EG-2:

 

Bulgarien und Rumänien

Der Arbeitgeber muss Ihr Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor oder nach Ihrer Einreise in die Schweiz bei unserem Amt,
Sektion ausländische Arbeitskräfte, einreichen.

 

Bei Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie sich bei unserem Amt anmelden.

 

Dem Antrag beizulegen sind :

Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen und auf jeden Fall vor dem Stellenantritt erfolgen.

Für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von bis zu 364 Tagen erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L EG/EFTA) mit einer Gültigkeitsdauer, die sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags richtet. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 365 Tagen oder einem unbefristeten Vertrag wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B EG/EFTA) mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt.