Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und 90 AuG)

Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere

  • ihre Identität offenlegen
  • in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben
  • bei der Anhörung angeben weshalb sie um Asyl nachsuchen
  • allfällige Beweismittel vollständig angeben und sie unverzüglich einreichen oder soweit dies zumutbar erscheint sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
  • bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken

Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.

Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der kantonalen Behörde sofort mitteilen. Im Kanton Freiburg ist dies das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion Asyl.

Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.