Dürfen Asylsuchende arbeiten?

Ein Asylsuchender darf während den ersten drei Monaten nach Einreichen seines Asylgesuchs nicht erwerbstätig sein. Nach der dreimonatigen Frist kann der Asylbewerber mit einem Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Arbeitsbewilligung  beantragen. Arbeitgeber dürfen keine Ausländer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen und müssen sich bei einer Anstellung vergewissern, dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

Wird das Gesuch vom Amt für Bevölkerung und Migration bewilligt, so erhält der Arbeitgeber einen formellen (gebührenpflichtigen) Entscheid, der dem Arbeitgeber die Anstellung des Ausländers erlaubt. Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, beim Amt für Bevölkerung und Migration vorzusprechen, damit dieses die Anpassung in der Aufenthaltsbewilligung (F oder N) vornehmen kann. Der Asylsuchende hat für diese Anpassung eine einmalige Gebühr von CHF 65.- pro Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig von einem allfälligen Stellenwechsel.Ab Beginn der Arbeitsaufnahme muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Lohnabzug von gegenwärtig 10% (Sonderabgabe) vornehmen (Art. 5 AHVG), vorausgesetzt der Ausländer wird dazu verpflichtet. Der Arbeitgeber überweist diesen Betrag quartalsweise mit den auf den Arbeitnehmer ausgestellten Einzahlungsscheinen, die ihm rechtzeitig zugestellt werden. Sobald die Sonderabgabe wegfällt, informiert das BFM den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und den Kanton rechtzeitig. Allfällige Zuwiderhandlungen werden gemäss AsylG Art 115 bis 117 geahndet.

Bei der Arbeitsbewilligung eines Asylsuchenden handelt es sich stets um eine provisorische Bewilligung, die auf die nicht absehbare Dauer des laufenden Asylverfahrens beschränkt ist. Nach Art. 43 Abs. 2 AsylG und den Weisungen über den Vollzug der Wegweisung während und nach Abschluss des Asylverfahrens erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Nach Art. 43 Abs. 3 AsylG kann das Departement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ende des Arbeitverhältnisses eines Asylbewerbers dem Amt für Bevölkerung und Migration mit dem Formular Austrittsmeldung des Arbeitgebers umgehend zu melden.