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Auslandreisen
Personen, die im Besitz eines Ausländerausweises N, F oder S sind und ins Ausland reisen möchten, müssen vor Antritt der Reise persönlich beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) vorsprechen, um ihr Reisedokument zu beantragen (in der Regel sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise). Dazu müssen sie zwei Fotos von ausgezeichneter Qualität (Kriterien für Bildaufnahmen) mitbringen, und zwar auch für Säuglinge, und die entsprechende kantonale Gebühr entrichten (25 Franken pro Person, auch für Kinder). Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
Das Verfahren zur Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa ist auf Bundesebene in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom 20. Januar 2010 geregelt. Das Bundesamt für Migration (BFM) stellt für asylsuchende, schutzbedürftige oder vorläufig aufgenommene Personen Identitätsausweise aus (Art. 1 RDV).
Für die Ausstellung von Reisedokumenten ist ausschliesslich das BFM zuständig. Das BFM stellt auch fest, ob eine Person als schriftenlos im Sinne von Artikel 6 RDV gilt.
Die meisten Inhaberinnen oder Inhaber eines Ausländerausweises F können bei der Vertretung ihres Herkunftslandes heimatliche Reisedokumente beantragen oder verlängern lassen. Sie müssen in diesem Fall beim BFM nur ein Rückreisevisum beantragen.
Einer asylsuchenden Person (Ausweis N) wird nur in den folgenden Fällen ein Identitätsausweis ausgestellt (Art. 4 Abs. 1 RDV):
- bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen;
- zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
- zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
- zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen im Ausland;
- zur Vorbereitung der Ausreise oder zur definitiven Ausreise in einen Drittstaat.
Übrigens ist seit dem 1. März 2010 die Ausstellung eines Identitätsausweises für Inhaberinnen und Inhaber eines Ausländerausweises F nicht mehr an einen besonderen Reisegrund gebunden.
Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhebt das BFM zusätzliche Gebühren. Wird das Gesuch abgelehnt, so erlässt das BFM einen formellen Entscheid und eröffnet ihn der gesuchstellenden Person, die diesen innert 30 Tagen mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) anfechten kann.
Der Identitätsausweis für schutzbedürftige, vorläufig aufgenommene oder asylsuchende Personen berechtigt nur in Verbindung mit einer gültigen Bewilligung zur Wiedereinreise zur Rückkehr in die Schweiz. Der Identitätsausweis ist ein Jahr lang gültig (Art. 9 RDV).
Wie bei grenzüberschreitenden Schulausflügen vorzugehen ist, kann beim Sekretariat der Sektion Asyl und Wegweisungsvollzug nachgefragt werden (Tel.: 026 305 15 12).
