Aufenthaltsbewilligung F (Status und Zugang zum Arbeitsmarkt/Lehrstellen)

Definition
 
Die vorläufige Aufnahme ist eine Massnahme, die vom Bundesamt für Migration (BFM) verfügt wird, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Folglich muss eine Wegweisungsverfügung erlassen worden sein, bevor diese Ersatzmassnahme, die anstelle des nicht durchführbaren Vollzugs tritt, verfügt werden kann. Die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme treten mit dem erstinstanzlichen Entscheid (BFM) ein, und zwar unabhängig davon, ob beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben worden ist.
 
 
Ausweis F
 
Dieser Ausweis wird vom Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) in der Regel für 12 Monate ausgestellt und kann verlängert werden (Aufenthaltsausweise). Im Ausweis werden die Aufenthaltsadresse der vorläufig aufgenommenen Person, die Gültigkeitsdauer und die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit eingetragen. Der Ausweis F gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er ist aber kein Reisedokument und berechtigt somit nicht zum Grenzübertritt (Auslandreisen). Er ist auch kein Nachweis für die Identität der ausländischen Person, da sich die darin enthaltenen Personalien unter Umständen ausschliesslich auf deren Angaben stützen.
 
 
Dauer der vorläufigen Aufnahme
 
Die vorläufige Aufnahme wird auf unbestimmte Zeit verfügt. Das BFM prüft periodisch, ob der Ausländer die Bewilligungsvoraussetzungen immer noch erfüllt. Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F (einfache Kontrollfrist) kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden, da die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises enden kann. Das BFM kann nämlich theoretisch ein Verfahren zu Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einleiten, wenn die Bedingungen, aus denen sie angeordnet wurde, nicht mehr erfüllt sind. In der Praxis kommt es selten vor, dass das BFM zu dieser Massnahme greift, auch weil dieses Verfahren einige Zeit dauern kann (Rechtsmittel der Beschwerde an das BVGer). Schliesslich müssen auch Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vertieft geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird die Integration des Ausländers in der Schweiz sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht ein massgebendes Kriterium sein.
 
 
Berufstätigkeit
 
Die Aufenthaltsbedingungen und die Rechtsstellung vorläufig aufgenommener Personen haben sich seit der Volksabstimmung vom 24. September 2006 wesentlich verbessert. Die vorläufig aufgenommene Person kann nämlich von den Kantonsbehörden unabhängig von der Arbeitsmarkt- und der Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Somit gilt auch der Inländervorrang nicht mehr. Allerdings werden zum Schutz vor Missbrauch und Lohndumping die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft. Da die meisten vorläufig Aufgenommenen längerfristig oder sogar für immer in der Schweiz bleiben, sollen sie mit diesen Gesetzesänderungen bessere Integrationsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton, als dem, der die betreffende Person zugewiesen wurde, wird nur ausnahmsweise bewilligt und muss vorher vom Zuweisungskanton und vom Kanton, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, genehmigt werden.
 
 
Zugang zum Arbeitsmarkt (Verfahren)
 
a) Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass der Ausweis F immer noch gültig ist und dem Ausweisinhaber eine Bewilligung zum Stellenantritt erteilt werden kann. Im Zweifelsfall kann sich der Arbeitgeber unter der Telefonnummer 026 305 15 12 oder 305 15 23 an die Sektion Asyl des BMA wenden. Der Arbeitnehmer darf aber die Stelle keinesfalls antreten, bevor das BMA eine Bewilligung erteilt hat.
 
b) Der Arbeitgeber muss das Formular «Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit» vollständig ausgefüllt, von ihm und vom Arbeitnehmer unterschrieben, dem BMA zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Genehmigung zustellen.
 
c) Sobald das Gesuch vom BMA geprüft und bewilligt ist, erhält der Arbeitgeber einen formellen (gebührenpflichtigen) Entscheid, der ihm die Anstellung des Ausländers erlaubt.
 
d) Der Ausländer wird seinerseits vom BMA aufgeboten, um diese Bewilligung in seine Aufenthaltsbewilligung F eintragen zu lassen, und hat für diese Anpassung eine einmalige Gebühr von CHF 65.- pro Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig davon, wie viele Stellen er antritt, wie hoch der Lohn ist und wie oft er arbeitet.
 
e) Ab Beginn der Arbeitsaufnahme muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Lohnabzug von 10 % vornehmen (Sonderabgabe), und zwar bis ihn das BFM über das Ende der Sonderabgabepflicht informiert. Dem Arbeitgeber werden die entsprechenden Einzahlungsscheine rechtzeitig zugestellt.
 
f) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem BMA das Ende des Arbeitverhältnisses mit dem Formular «Austrittsmeldung des Arbeitgebers» umgehend zu melden.
 
 
Zugang zu Lehrstellen (Verfahren)
 
Vorläufig aufgenommene Jugendliche müssen nach den für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung geltenden Grundsätzen eine Ausbildung oder Weiterbildung absolvieren können. Mehrjährige Ausbildungen und Lehrverträge werden nur dann bewilligt, wenn gesichert erscheint, dass die Betreffenden auf Dauer in der Schweiz bleiben und ihre Ausbildung beenden können. Dies ist bei vorläufig Aufgenommenen im Allgemeinen auch der Fall.
 
a) Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass der Ausweis F immer noch gültig ist und dem Ausweisinhaber eine Bewilligung zum Antritt der Lehrstelle erteilt werden kann. Im Zweifelsfall kann sich der Arbeitgeber unter der Telefonnummer 026 305 15 12 oder 305 15 23 an die Sektion Asyl des BMA wenden. Der Lernende darf aber die Lehrstelle keinesfalls antreten, bevor das BMA eine Bewilligung erteilt hat.
 
b) Der Arbeitgeber muss den Lehrvertrag in drei Exemplaren vollständig ausgefüllt, von ihm und vom Lernenden (plus eventuell vom gesetzlichen Vertreter) unterschrieben, dem BMA zur Genehmigung zustellen.
 
c) Sobald das Gesuch vom BMA geprüft und bewilligt ist, erhält der Arbeitgeber einen formellen (gebührenpflichtigen) Entscheid, der ihm die Anstellung des Lernenden erlaubt. Das Amt für Berufsbildung wird ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt.
 
d) Der Lernende wird seinerseits vom BMA aufgeboten, um die Bewilligung zur Aufnahme der Lehre in seine Aufenthaltsbewilligung F eintragen zu lassen, und hat für diese Anpassung eine entsprechende Gebühr (CHF 30.- bis 18 Jahre und CHF 65.- ab 18 Jahren) zu entrichten.
 
e) Der Arbeitgeber muss einen Abzug von 10 % auf dem massgeblichen Bruttolohn vornehmen (Sonderabgabe), und zwar ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem der Lernende das 18. Altersjahr vollendet, und bis ihn das BFM über das Ende der Sonderabgabepflicht informiert. Dem Arbeitgeber werden die entsprechenden Einzahlungsscheine rechtzeitig zugestellt.
 
f) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem BMA das Ende der Lehre oder den eventuellen Nichtantritt der Lehrstelle umgehend zu melden.
 
Zuwiderhandlungen werden nach den Artikeln 115-117 AsylG geahndet.
 
Weitere Auskünfte erteilt:
 
Amt für Bevölkerung und Migration (BMA)
Sektion Asyl und Wegweisungsvollzug
Route d’Englisberg 11
1763 Granges-Paccot
 
Tel.: 026 305 15 12