Asylsuchende (Ausweis N)
Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach dürfen sie unter folgenden Voraussetzungen arbeiten:
Erstmaliger Stellenantritt
Asylsuchenden kann unter folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zum erstmaligen Stellenantritt erteilt werden:
- Inländervorrang
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber reicht für die Beantragung der Bewilligung folgende Unterlagen ein:
- Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags
- Gesuchsformular
- Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), dem die offene Stelle zuvor gemeldet worden sein muss
- Nachweis aktiver Suchbemühungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (Inserate in der Fachpresse oder regionalen Presse; Inserate im Internet über Stellenvermittlungsportale; Inanspruchnahme privater Stellenvermittlungen)
- Kopie der Diplome
- Arbeitszeugnisse
- Lebenslauf
Stellenwechsel
Der Arbeitgeber reicht für die Beantragung der Bewilligung folgende Unterlagen ein:
- Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags
- Gesuchsformular
Das Gesuch mit den Beilagen ist per Post zu senden an das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Rte d’Englisberg 11, 1763, Granges-Paccot.
Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
Der Arbeitgeber reicht für die Beantragung der Bewilligung folgende Unterlagen ein:
- Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags
- Gesuchsformular
- Kopie des Ausländerausweises der vorläufig aufgenommenen Person
- Kopie der Diplome
- Arbeitszeugnisse
- Lebenslauf
Das Gesuch mit den Beilagen ist per Post zu senden an das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Rte d’Englisberg 11, 1763, Granges-Paccot.
Ausweis für Schutzbedürftige (S)
Dieser Ausweis wird zurzeit noch nicht ausgestellt und ist für Schutzbedürftige bestimmt.
Der Ausweisinhaber wohnt im zugeteilten Kanton.
Wenn der Bundesrat den provisorischen Schutz des Ausweisinhabers nach fünf Jahren nicht widerrufen hat, erhält dieser vom Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die mit dem Widerruf des provisorischen Schutzes hinfällig wird. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Gewährung des provisorischen Schutzes kann der Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder jeder Wechsel des Arbeitgebers unterliegt der Bewilligungspflicht.
