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Bewilligungspflicht
Wer ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt, muss im Besitz einer Bewilligung sein.
Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
Gesuche sind einzureichen :
- im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handelsregister eingetragen ist;
- im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist;
- im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
Das Gesuch ist auf amtlichem Formular mindestens 20 Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen.
Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente
Die verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein;
- Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden ; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente;
- Der Strafregisterauszug muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein;
- Der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
Ausländische Staatsangehörige müssen für die Erlangung der Bewilligung eine Arbeitsbewilligung vorlegen. Die hierfür zuständige Behörde im Kanton Freiburg ist das Amt für Bevölkerung und Migration.
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Die gesuchstellende Person hat zusammen mit dem Gesuch nachzuweisen, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen hat, die :
-
ihre Haftpflicht ausreichend abdeckt;
-
die Geschäftstätigkeit abdeckt, für welche die gesuchstellende Person eine Bewilligung verlangt; und
-
für die Dauer der beantragten Bewilligung gültig ist.
Nachweis der Sicherheit
Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlage von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.
- Der Sicherheitsnachweis ist periodisch zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.
Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises
Art der Anlagen – Frist für die Erneuerung
1. Kategorie - 5 Jahre
Grosszelte
2. Kategorie - 2 Jahre
Spezifische Rund- und Hochfahrgeschäfte, Überkopf- und Grossfahrgeschäfte, Achterbahnen, Riesenräder
3. Kategorie - 3 Jahre
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte
4. Kategorie - 4 Jahre
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle, Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen,
einfache Konstruktionen
Vom Sicherheitsnachweis befreit sind :
- Alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden;
- Kraftmessgeräte;
- Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m2;
- Bühnen mit weniger als 100 m2 Grundfläche;
- Fussböden von weniger als einem Meter Höhe;
- Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe.
Informations annexes
Identitätskarte
Download
- Antrag auf eine Bewilligung, um in der Schweiz die tätigkeit als Schausteller oder Zirkusbetreiber ausüben zu können PDF (27 kb)
Link Extern
- Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (Stand am 1. Oktober 2002)
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 (Stand am 10. Februar 2004)
- Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels
- Reglement vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR)
- SECO
