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Definition
Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind gemäss Artikel 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit einer Bewilligung unterstellt.
Persönliche Voraussetzungen
- Der Gesuchsteller muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
- Er darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
- Gegen den Gesuchsteller dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
- Der Gesuchsteller, der Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
- Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals sein Nettovermögen.
Fachliche Voraussetzungen
Wer als Kreditgeber tätig sein will, muss :
- über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.
- Wer als Kreditvermittler tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.
Berufshaftpflichtversicherung
Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.
Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
- die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
- ein Sperrkonto bei einer Bank.
Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
Umfang der Sicherheit
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten. Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Befristung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
- die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.
Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben
Informations annexes
Identitätskarte
Download
- Gesuch für eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Kreditgeber PDF (26 kb)
Link Extern
- Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 (Stand am 10. Dezember 2002)
- Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002 (Stand am 31. Januar 2006)
- Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels
- Reglement vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR)
