Das Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons regelt

  • den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind  ;
  • den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offen stehen.

Das Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons bezweckt

  • einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten ;
  • sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten vorzubeugen ;
    die Jugend zu schützen.

Definitionen

  • Spielapparate sind die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate ;
  • ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat ;
  • Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne ermöglichen ;
  • ein Betreiber von Spielautomaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt  ;
  • ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.