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Spielapparate und Spielsalons
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Das Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons regelt
- den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind ;
- den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offen stehen.
Das Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons bezweckt
- einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten ;
- sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten vorzubeugen ;
die Jugend zu schützen.
Definitionen
- Spielapparate sind die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate ;
- ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat ;
- Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne ermöglichen ;
- ein Betreiber von Spielautomaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt ;
- ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.
Informations annexes
Identitätskarte
Link Extern
- Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998
- Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004
- Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und Spielsalons
- Ausführungsreglement vom 5. Januar 1993 zum Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons
- Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
