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Gesetzliche Metrologie
Geschichtliches
Bis zum Ende des Mittelalters waren die Masse höchst unterschiedlich. Nicht nur jedes Fürstentum, jede Stadt, jede Grundherrschaft hatte unterschiedliche Masse, sondern auch jede Ware ihre eigene Verpackung, die ebenfalls als Mass diente.
Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Masses wurde rund um zwei hauptsächliche Bedürfnisse spürbar:
- die Reisen: Es ging darum, sich auch in räumlicher Entfernung zurechtfinden zu können
- der Handel: Es musste die Redlichkeit des Tausches gewährleistet werden
Als Antwort auf die zahlreichen Klagen haben französische Wissenschaftler ein auf Gegenstände gleichen Wertes für alle bezogenes Referenzsystem entworfen. Dieses System bezweckte, jedermann eine Zugänglichkeit zu bieten und zielte darauf ab, auf der ganzen Welt anerkannt zu werden. So diente der Umfang der Erde (40'075,02 km) als Längenreferenz zur Schaffung des Meters. Das Eichmass, Referenzgrösse zur Definierung der Masseinheit, wurde so zu einer Grundlage für die Masse und die Kontrolle der Messgeräte (gesetzliche Metrologie).
1875 ist die Meterkonvention, ein vom Internationalen Mass- und Gewichtsbüro erstellter Vertrag in Paris von siebzehn Staaten, darunter die Schweiz, unterzeichnet worden. Damit war eine gemeinsame Basis in Bezug auf Masseinheiten offiziell aufgestellt worden.
Das Bundesamt für Metrologie (METAS)
Das Bundesamt für Metrologie ist das im Bereich der Metrologie zuständige Organ auf Bundesebene. Es realisiert und vermittelt international abgestimmte und anerkannte Masseinheiten. Es beaufsichtigt die Verwendung von Messmitteln in den Bereichen Handel, Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Umwelt. Es überwacht den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kantone und die Eichstellen (www.metas.ch)
Eichung und Kontrolle des Messwesens im Kanton Freiburg
Zuständige Organe
Gemäss den Artikeln 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen ist die Eichung der in Handel und Verkehr benützten und bereit gehaltenen Messmittel und die Kontrolle der Angaben von Mengen und Preisen in Handel und Verkehr Sache der Kantone, welche für die Erfüllung dieser Aufgaben Eichämter errichten. Diese Bestimmungen werden ergänzt durch eine Bundesverordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) sowie durch eine Bundesverordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (SR 941.298.1).
Der Kanton Freiburg ist in folgende zwei Eichkreise aufgeteilt:
- 1. Kreis: Saane-, Sense- und Seebezirk
- 2. Kreis: Greyerz-, Glane-, Broye- und Vivisbachbezirk
Hervorzuheben ist, dass für die Eichung der Abgasmessgeräte für alle Bezirke ausser dem Seebezirk der 2. Kreis zuständig ist.
Jedem Kreis steht ein amtlicher Eichmeister vor, der von der Sicherheits- und Justizdirektion ernannt wird, und der seine Tätigkeit unabhängig und im Auftragsverhältnis ausübt.
Der 1. Kreis wird betreut durch Kurt Isenschmidt, in Düdingen, während für den 2. Kreis Denis Terrapon, in Estavayer-le-Lac, zuständig ist. Der Sitz jedes Eichamtes befindet sich in der Wohnsitzgemeinde des Eichmeisters.
Das Amt für Gewerbepolizei ist die kantonale Aufsichtsbehörde in der gesetzlichen Metrologie. Es erstellt hierzu Tätigkeitsberichte zuhanden des Bundesamtes für Metrologie und legt per Vereinbarung die im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung zu erreichenden jährlichen Zielsetzungen fest.
Das Bundesamt für Metrologie hat 2010 bescheinigt, dass das von den beiden Eichämtern aufgestellte Qualitätsmanagementsystem unter dem Gesichtspunkt der Organisation, der Räumlichkeiten und der Ausrüstung, der Führung des Personals und der Dokumentationsverwaltung seinen Anforderungen entspricht.
Eichung
Folgende Kategorien von Messmitteln unterstehen der kantonalen Kontrolle:
- die Längenmessmittel;
- die Raummasse;
- die Gewichtstücke;
- die Waagen;
- die Messanlagen für Flüssigkeiten ausgenommen Wasser;
- die Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren.
Der Kontrollmechanismus kann wie folgt beschrieben werden:
- die Marktüberwachung:
diese Kontrolle erlaubt es zu prüfen, ob die in Verkehr gebrachten Messmittel und die Konformitätsbewertungsverfahren den Vorschriften entsprechen - die Prüfung der Messbeständigkeit:
diese Kontrolle erlaubt es, per Nacheichung zu prüfen, ob die messtechnischen Eigenschaften der Messmittel während ihrer Einsatzdauer erhalten bleiben - die Nachschau:
diese regelmässige Kontrolle beim Verwender erlaubt es zu prüfen, ob der Einsatz der Messmittel gemäss den Vorschriften erfolgt
Das Inverkehrbringen von Messmitteln erfordert hingegen keine Ersteichung mehr. Eine Konformitätserklärung des Herstellers oder des Importeurs genügt.
Fertigpackungen unterliegen auch der gesetzlichen Metrologie. Unter Fertigpackung versteht sich die Menge einer Ware, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen und abgepackt wurde. Die angegebenen Mengen beziehen sich stets auf die Nettomengen der Ware ohne Verpackung (siehe hierzu ebenfalls die vom Bundesamt für Metrologie METAS und vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemeinsam erarbeitete Informationsbroschüre für den Handel « Korrekte Mengen- und Preisangaben »).
Auf der Internetseite www.metas.ch finden Sie folgende Publikationen:
- METAS-Jahresberichte
- Zeitschrift für Metrologie METinfo
- Brutto für netto
- Masseinheiten
- Messmittel: Was Sie wissen müssen
- Korrekte Mengen- und Preisangaben (2008)
Auf der Internetseite www.seco.admin.ch finden Sie folgende Informationsblätter und andere Unterlagen:
- Preisbekanntgabeverordnung – Wegleitung für die Praxis 2007
- Heimelektronik
- Blumen und Pflanzen
- Garagengewerbe
- Hotellerie und Restauration
- Arzneimittel
- Mobiltelefone in Verbindung mit Mobile-Abonnement
- usw...
Liste der eidgenössischen Spezialerlasse im Messwesen
Informations annexes
Identitätskarte
Kantonales Eichamt
Saane-, Sense- und Seebezirk. Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen jedoch nur Seebezirk:
Kantonales Eichamt
Kurt Isenschmid
Eichmeister Eichkreis FR+1
Schützenweidweg 12
3186 Düdingen
T +41 26 492 05 61
F +41 26 492 05 62
N +41 79 777 78 43
Email: eichamt.fr1@rega-sense.ch
Kantonales Eichamt
Greyerz-, Glane-, Broye- und- Vivisbachbezirk. Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen, Saane-, Sense-, Greyerz-, Glane-, Broye - und Vivisbachbezirk:
Kantonales Eichamt FR + 2
Denis Terrapon
Eichmeister Eichkreis
Champ de la Vigne 1
CP 872
1470 Estavayer-le-Lac
T +41 26 663 34 21
F +41 26 663 26 21
N +41 79 217 57 26
Email : metrologie.fr2@bluewin.ch
Link Extern
- Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 )
- Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 15. Februar 2006
- Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV1) vom 23. November 2005
- Gesetz vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels
- Reglement vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR)
- Metas.ch
- SECO
