Freiwilliger Schwangerschaftsabbruch

Freiwilliger Schwangerschaftsabbruch

Nach der schweizerischen Gesetzgebung gilt:
Innert den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode ist der Schwangerschaftsabbruch straflos (Art. 119-120 StPG)
Es braucht ein schriftliches Verlangen der Frau „die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage“ (Unterschrift).

Nach der schweizerischen Gesetzgebung gilt:
Innert den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode ist der Schwangerschaftsabbruch straflos (Art. 119-120 StPG)
Es braucht ein schriftliches Verlangen der Frau „die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage“ (Unterschrift).
 
In den ersten 12 Wochen liegt der Entscheid bei der Frau. Der behandelnde Arzt muss eingehend mit ihr sprechen, sie beraten und ihr das Verzeichnis der Beratungsstellen geben.
 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwer wiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann.
 
Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine Stelle wenden, die auf Minderjährige spezialisiert ist.
Im Kanton Freiburg ist der Dienst für Familienplanung zuständig.
 
Der Schwangerschaftsabbruch wird unabhängig von der gewählten Methode von der Krankenversicherung übernommen.