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Freizügigkeit für Arbeitnehmende
Das Abkommen über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen, FZA) garantiert gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Schweizer und EU-/EFTA-Bürger - und dies sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union oder im EFTA-Raum.
Arbeitserlaubnis: Meldung oder Bewilligung?
Je nach Herkunftsland des Arbeitsnehmenden muss für die Dienstleistung in der Schweiz vorgängig eine Meldung gemacht (Einsatzdauer von weniger als 90 Tagen) oder eine Bewilligung eingeholt werden (Einsatzdauer von mehr als 90 Tagen).
Das untenstehende Schema informiert Sie über mögliche Fälle.
Für einzelne Branchen gelten besondere Vorschriften:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe, Überwachungs- und Sicherheitsdienste, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
- Gastgewerbe, Reinigung in privaten Haushalten, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
- Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen, Sicherheitsgewerbe und betriebliche / industrielle Reinigung
EU25: Neu! Für Dienstleistungserbringer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn besteht ab dem
1. Mai 2011 für Dienstleistungen von weniger als 90 effektiven Arbeitstagen nur noch eine Meldepflicht (anstatt Bewilligungspflicht).
Informations annexes
Identitätskarte
Betroffene Länder
Massgebend ist das Land, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.
- EU25 / EFTA: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritanien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
- BG + RO: Bulgarien, Rumänien
- Drittstaaten: Alle übrigen Länder. Darunter fallen z.B. die USA, Kanada, Russland, Indien, China
