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Schwangerschaft, Mutterschaft
(Art. 35 ArG, Art. 60 bis 66 ArGV 1)
Schwangere Frauen stehen im Genuss von besonderen Schutzbestimmungen zur Wahrung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des Kindes. Weitere Bestimmungen gewähren den Frauen nach der Niederkunft eine gewisse Ruhezeit und Zugeständnisse, um ihnen das Stiilen zu ermöglichen.
- Grundsatz
- Einverständnis
- Arbeitsdauer
- Nachtarbeit
- Stehende Arbeitsweise
- Gefährliche und beschwerliche Arbeit
- Beschäftigungsverbot
- Stillen
Grundsatz
Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Einverständnis
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin und ohne Arztzeugnis von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit für kurze Zeit verlassen. Bei längerer Absenz muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden.
Arbeitsdauer
Schwangere Frauen dürfen höchstens 9 Stunden pro Tag (ohne Pausen) beschäftigt werden.
Nachtarbeit
- Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten.
- Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
- Falls keine gleichwertige Ersatzarbeit am Tag angeboten werden kann, haben schwangere Frauen Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn.
Stehende Arbeitsweise
- Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat: 10 Minuten Zusatzpause alle 2 Stunden (neben den üblichen Pausen).
- Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat: Höchstens 4 Stunden stehende Arbeit
Gefährliche und beschwerliche Arbeit
Schwangere Frauen sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind. Sie dürfen keine Arbeit verrichten, die ein Gesundheitsrisiko für sie oder ihr Kind birgt.
Falls das Gesundheitsrisiko nicht ausgeschaltet werden kann, muss der Arbeitgeber die schwangere Frau an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen. Falls keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden kann, haben schwangere Frauen Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn
Beschäftigungsverbot
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Stillen
Mütter müssen über die nötige Zeit zum Stillen verfügen. Die Stillzeit im Betrieb gilt als Arbeitszeit. Verlässt die Arbeitnehmerin den Arbeitsort zum Stillen, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Bestimmungen über gefährliche und beschwerliche Arbeiten ist auch auf stillende Mütter anwendbar.
