Navigation principale.
- Homepage AMA
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitgeber
-
Arbeitsbeziehungen
Navigation secondaire de Arbeitsbeziehungen
-
Arbeitsinspektorat
Navigation secondaire de Arbeitsinspektorat
- Inspektion Schwarzarbeit
- Freier Personenverkehr
- Gesamtarbeitsverträge
-
Arbeitsinspektorat
- Wirtschaft & Gesellschaft
- Porträt des AMA
- Ihre Fragen
- Aktuelles
- Formulare
- Adressverzeichnis
- Plan zur Wiederankurbelung
Jugendliche Arbeitnemher
(Art. 29 bis 32 ArG, ArGV 5)
Das Arbeitsgesetz sieht einen umfassenderen Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer vor. Ihr Alter, ihre fehlende Erfahrung und ihre schulischen Verpflichtungen müssen berücksichtigt werden, wenn eine Stelle für sie eingerichtet wird.
Detailliertere Angaben finden Sie im Arbeitsgesetz, in seiner Verordnung (ArGV 5), oder Sie können uns direkt kontaktieren.
- Definition
- Grundsatz
- Bestätigung
- Zulässige Arbeit
- Nachtarbeit
- Sonntagsarbeit
Definition
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Grundsatz
Arbeiten, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen, oder die Sittlichkeit in Frage stellen, sind untersagt. Der Arbeitgeber muss ferner die Anforderungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit berücksichtigen.
Bestätigung
Bei der Einstellung eines Jugendlichen muss der Arbeitgeber einen Altersausweis verlangen. Die Verordnung kann vorsehen, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.
Zulässige Arbeit
| Alter | Arbeit | Höchstdauer |
| - 13 Jahre | Verboten | |
| 13 Jahre |
|
|
| 14 Jahre |
|
|
| 15-16 Jahre | Erlaubt, ausser :
| Gleich wie für die anderen Arbeitnehmer des Betriebs, jedoch höchstens 9 Std. / Tag (Einschliesslich der Zeit für obligatorische Kurse) und unter Einhaltung einer täglichen Ruhezeit von 12 Stunden. |
| 16-18 Jahre | Erlaubt, ausser :
|
Weitere Informationen finden Sie in der Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer (siehe rechts).
Nachtarbeit
Verboten.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur bis 20 Uhr und Jugendliche über 16 Jahren nur bis 22 Uhr beschäftigt werden. Eine Ausnahme ist möglich, falls Nachtarbeit zur beruflichen Ausbildung unentbehrlich ist, falls eine Betriebsstörung behoben werden muss, oder wenn Nachtarbeit im betreffenden Beruf üblich ist.
Sonntagsarbeit
Verboten.
Ausser für Handreichung bei sportlichen oder besonderen Anlässen. Eine Ausnahme ist möglich, falls Sonntagsarbeit zur beruflichen Ausbildung unentbehrlich ist, falls eine Betriebsstörung behoben werden muss, oder wenn Sonntagsarbeit im betreffenden Beruf üblich ist.
Informations annexes
Identitätskarte
Link Intern
Download
- Ferienarbeit (SUVA-Dokument) PDF (213 kb)
- Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer PDF (81 kb)
