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Entschädigung für Kurzarbeit
Sie verzeichnen einen vorübergehenden Arbeitsausfall, möchten aber Entlassungen vermeiden, um die nötigen Arbeitskräfte sofort zur Verfügung zu haben, sobald das Geschäft wieder anzieht. Die Entschädigung für Kurzarbeit ist für diese Fälle gedacht: Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Arbeitslosenversicherung Entschädigungsleistungen, um die Lohnkosten der Arbeitnehmer zu decken, die vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
- Anrechenbare Arbeitsausfälle
- Vorgehensweise
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Am Zahltag zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden entfallenden Lohns. Dieser Vorschuss wird ihm danach von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, sowie die Arbeitnehmer, die die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben.
Folgende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung:
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Temporärarbeitnehmer
- Lehrlinge
- Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
- Arbeitnehmer mit einer dem Arbeitgeber nahe stehenden Funktion
- … ausführliche Liste in der Broschüre Info-Service (PDF-Format)
Anrechenbare Arbeitsausfälle
Arbeitsausfälle können in der Regel entschädigt werden, wenn sie auf wirtschaftliche Gründe, behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Aber auch wetterbedingte Kundenausfälle können angerechnet werden.
Nicht unter Kurzarbeit fallen Arbeitsausfälle,
- wenn sie voraussichtlich nicht vorübergehend sind
- wenn sie nicht mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen, die normalerweise im Betrieb insgesamt geleistet werden
- wenn sie Arbeitsplätze nicht erhalten
- wenn sie durch betriebsorganisatorische Massnahmen (Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten) verursacht werden
- wenn sie durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden
- ... ausführliche Liste in der Broschüre Info-Service (PDF-Format)
Vorgehen
- Mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber eine Voranmeldung an die kantonale Amtsstelle, das heisst an das Amt für den Arbeitsmarkt, schicken. Zusätzlich zur Voranmeldung händigt der Arbeitgeber eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer unter Angabe ihrer jeweiligen Funktion aus.
- Die kantonale Amtstelle fällt innerhalb der zehntägigen First für die Voranmeldung einen Entscheid. Ist er positiv, so kann der Arbeitgeber bei der Arbeitslosenkasse seinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen geltend machen. Nach Prüfung des Gesuchs zahlt die Kasse dem Arbeitgeber die entsprechenden Leistungen in der Regel innert eines Monats aus.
Alle Formulare im Zusammenhang mit Kurzarbeit finden Sie auf der Webseite www.treffpunkt-arbeit.ch des SECO.
