Private Arbeitsvermittlung

Um ein Arbeitsvermittlungsbüro zu eröffnen, ist eine Bewilligung zur Ausübung der Vermittlungstätigkeit nötig, die von der kantonalen Amtsstelle, das heisst dem Amt für den Arbeitsmarkt, ausgestellt wird. Allgemeine Informationen zur Bewilligung sind im Folgenden aufgeführt. Für genauere Auskünfte können Sie das Merkblatt über die private Arbeitsvermittlung (PDF-Format) konsultieren oder uns direkt kontaktieren.
 

  • Was gilt als Vermittlungstätigkeit?
  • Voraussetzungen für die Bewilligung
  • Vorgehen

Was gilt als Vermittlungstätigkeit?
Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt werden. Der Begriff Zusammenführen ist sehr weit gefasst: darin inbegriffen ist nicht nur das Herstellen von Kontakten im Büro des Vermittlungsbetriebs, sondern auch mittels Printmedien, Telefon und die Weitergabe von Adressen. Ein Zusammenführen liegt insbesondere auch bereits vor, wenn mittels Internet-Suchmaschinen ein Stellensuchender seine Personalien oder ein Arbeitgeber eine freie Stelle inserieren kann.

Die Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (Mannequin, Sportler) ist ebenfalls bewilligungspflichtig.

Für die Auslandvermittlung wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ausgestellt wird.

Voraussetzungen für die Bewilligung
Damit eine Bewilligung für die Vermittlungstätigkeit erteilt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Voraussetzungen für die verantwortliche Person: Schweizer oder EU/EFTA-Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein und eine anerkannte Vermittlerausbildung besitzen oder während mehrerer Jahren in der Arbeitsvermittlung, im  Personalverleih oder in der Personal- Organisations- oder Unternehmensberatung tätig gewesen sein.
  2. Voraussetzungen für das Unternehmen: Es muss über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügen und im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Es darf kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte.
  3. Voraussetzungen bezüglich Vermittlungsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen: Sie müssen unter Beachtung der Artikel 8 und 9 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Artikel 20, 22 und 23 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), und der Artikel 2 bis 5 der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GV-AVG) aufgestellt werden.


Vorgehen
Sie müssen die nebenstehenden Formulare «Bewilligungsgesuch» und «Verantwortliche Person» ausfüllen und sie dem Amt für den Arbeitsmarkt mit folgenden Beilagen zukommen lassen:

  • Betreibungsregisterauszug der verantwortlichen Personen (Auskünfte über die letzten zwei Jahre)
  • Zentralstrafregisterauszug der verantwortlichen Personen
  • Leumundszeugnis der verantwortlichen Personen
  • Kopie eines gültigen Ausweises der verantwortlichen Personen
  • Lebenslauf sowie Kopie der Arbeitszeugnisse, Diplome und Abschlüsse der verantwortlichen Personen
  • öffentlich beglaubigter Handelsregisterauszug (gilt nicht für berufliche und gemeinnützige Organisationen)
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid zusammen mit einem Einzahlungsschein für die Gebühr zustellen.
  • Nach der Einzahlung der Gebühr innert 30 Tagen wird die kantonale Bewilligungsurkunde ausgestellt.