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Stellensuche in Europa
Am 1. Juni 2002 ist das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) in Kraft getreten. Dies hat zu neuen Regeln bei der Arbeitslosenversicherung von Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörigen (betroffene Länder) geführt. Die wichtigsten neuen Regeln sind:
- Leistungsexport
- Zuständige Rechtsordnung
- Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
- Berechnung der Leistungen
Leistungsexport
Als arbeitslose Person mit Wohnsitz in der Schweiz können Sie in allen Gebieten, die von den bilateralen Verträgen abgedeckt werden, nach einer Arbeit suchen und sich dort während höchstens drei Monaten zur Stellensuche aufhalten. Während dem Auslandsaufenthalt beziehen Sie weiterhin Ihre Arbeitslosentaggelder. Das gleiche Prinzip gilt auch für arbeitslose EU/EFTA-Staatsangehörige, die eine Stelle in der Schweiz suchen möchten.
Der Export von Leistungen der Arbeitslosenversicherung untersteht verschiedenen Bedingungen:
- Wartefrist: Sie müssen seit mindestens vier Wochen bei einem RAV gemeldet sein.
- Meldung im Ausland: Sie müssen sich innert sieben Tagen nach Ihrer Abreise bei der Vermittlungsstelle im Aufenthaltsland melden.
- Kontrollvorschriften: Sie müssen die Kontrollvorschriften beachten, die im Land Ihres Aufenthalts gelten.
Falls Sie keine Stelle finden, müssen Sie das Land verlassen und Ihre Rückkehr bei Ihrem RAV vor Ablauf der dreimonatigen Frist für den Auslandaufenthalt melden. Andernfalls verlieren Sie Ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Sie müssen ferner den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen im Ausland vorlegen.
Zuständige Rechtsordnung
Eine Person untersteht grundsätzlich nur einer Rechtsordnung. Eine stellensuchende Person hat im letzten Beschäftigungsstaat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Beschäftigung gedauert hat.
Personen, die keine Grenzgänger oder unechte Grenzgänger sind (Arbeitnehmer, die nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, z.B. Saisonarbeitnehmer) und nicht im letzten Beschäftigungsstaat wohnen, haben keinen Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsstaat.
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Zur Berechnung der minimalen Beitragszeit, die zur Eröffnung einer Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (grundsätzlich 12 Monate) nötig ist, können alle Beitragszeiten berücksichtigt werden, egal ob sie in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat geleistet wurden.
Berechnung der Leistungen
Arbeitsverhältnisse, die weniger als vier Wochen dauern
Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als vier Wochen, wird nicht das im letzten Beschäftigungsstaat effektiv erzielte Einkommen als Grundlage für den versicherten Verdienst berücksichtigt. Als versicherter Verdienst wird ein hypothetisches Einkommen herangezogen. Dieses Einkommen entspricht dem Verdienst für eine Tätigkeit, die derjenigen entspricht, die der Versicherte zuletzt in seinem Herkunftsstaat ausgeübt hat.
Arbeitsverhältnisse, die vier Wochen oder länger dauern
Wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen oder länger gedauert hat, wird der versicherte Verdienst einzig anhand des im letzten Beschäftigungsstaat erzielten Einkommens berechnet.
