Bedingungen für den Anspruch
Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, müssen Sie:
- Versichert sein und
- bestimmte Bedingungen erfüllen
Sind Sie versichert?
Unselbständig Erwerbstätige: egal, ob Sie eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle haben, leisten Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und sind somit auch versichert.
Personen ohne Erwerbstätigkeit: In bestimmten Fällen kann eine Person versichert sein, auch ohne Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet zu haben. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen der Fall, etwa nach einer Krankheit, einem Unfall oder einer Schwangerschaft, nach einer Scheidung oder einer Ausbildung. Siehe Befreiungsgründe.
Selbständig Erwerbstätige: Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht versichert, denn sie sind nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
Haben Sie Anspruch auf Entschädigungsleistungen?
Es ist Aufgabe Ihrer Arbeitslosenversicherung, Ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen abzuklären. Dieser Anspruch hängt von bestimmten Bedingungen ab:
- Arbeitslos sein:
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben, aber voll arbeiten möchten oder eine weitere Teilzeitstelle suchen. - Einen Arbeitsausfall und eine Lohneinbusse aufweisen:
Sie müssen einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse nachweisen können. - In der Schweiz wohnen:
Sie müssen in der Schweiz wohnen. Ausländerinnen und Ausländer müssen ferner über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. - Im Erwerbsalter stehen:
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben, noch eine Altersrente der AHV beziehen. - Vermittlungsfähig sein:
Sie müssen bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeitanzunehmen. - Mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen:
Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während mindestens 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Diese Periode wird Rahmenfrist für die Beitragszeit genannt. Fall Sie nicht genügend oder gar keine Beitragsmonate nachweisen können, könnten Gründe vorliegen, die Sie von der Pflicht zur Erfüllung der Beitragszeit befreien. Siehe Befreiungsgründe. - Kontrollvorschriften erfüllen:
Sie müssen an den Beratungsgesprächen teilnehmen und die Kontrollvorschriften erfüllen. Für bestimmte Fälle gibt es Gründe, die Sie von der Pflicht zur Erfüllung der Kontrollvorschriften befreien.
Jede Situation ist einzigartig. Ihre Arbeitslosenkasse oder Ihr RAV stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
