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Befreiungsgründe
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Arbeitslosentagelder, auch wenn Sie keine oder nicht genügend Beiträge geleistet haben.
- Umstände, die als Beitragszeit zählen
- Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit
Umstände, die als Beitragszeit zählen
Falls Sie keine oder nicht genügend Beiträge geleistet haben, sind Sie dennoch versichert im Anschluss an:
- eine Ausbildung, sofern Sie mindestens während 10 Jahren Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.
- eine Krankheit, einen Unfall oder eine Mutterschaft, sofern Sie beim Auftreten dieser Ereignisse Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.
- Scheidung, Trennung oder Tod des Ehepartners, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten und das Ereignis nicht über ein Jahr zurückliegt.
- den Wegfall einer IV-Rente, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten und das Ereignis nicht über ein Jahr zurückliegt.
- einen Aufenthalt in einer schweizerischen Haftanstalt.
- den Wegfall der Betreuung einer pflegebedürftigen Person, falls die Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, im gleichen Haushalt gewohnt hat und die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
- einen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst von mindestens 3 Wochen.
- einen Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaub im Rahmen einer Erwerbstätigkeit.
- Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Land erworben wurden, wenn Sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
Verlängerung der Beitragszeit
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit kann für zwei Kategorien von Personen um zwei Jahre verlängert werden:
- Personen, die sich der Erziehung ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet haben.
- Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit hatten.
Diese Personen müssen innerhalb der letzten vier Jahre (statt der letzten zwei) vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung 12 Beitragsmonate nachweisen können.
