Steuerberechnung

 

Art. 24 Persönlicher Abzug

1. Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000 Franken abziehen.

2. Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.

Art. 25 Steuersätze

a) Steuer
1. Die Steuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen:
a) Begünstigte des zweiten Stammes:

Geschwister

5,25 %

Neffen und Nichten

8,25 %

Grossneffen und Grossnichten

10,50 %

Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten               

12,75 %

b) Begünstigte des dritten Stammes:

Onkel und Tanten

8,25 %

Cousins und Cousinen

12,75 %

Nachkommen von Cousins und Cousinen                          

17,25 %

                      
c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige:

Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des
eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen

7,75 %
 

Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit
gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben

8,25 %

Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte

22,00 %


2. Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen.

3. Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.

Art. 26 b) Gemeinde-Zusatzabgabe

1. Die Zusatzabgabe darf 70 % der Steuer nicht übersteigen.