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Das Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern (ESSA) ist die zuständige kantonale Veranlagungsbehörde für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für den Staat Freiburg und die Gemeinden. Der Ertrag der Gemeinde-Zusatzabgaben geht an die Gemeinden. Im Kanton Freiburg gilt wie in fast allen Kantonen das System der Erbanfallsteuer.
Steuerobjekt
Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt der unentgeltliche Vermögensübergang von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) oder unter Lebenden (Schenkung).
Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner
Die Steuer und die Zusatzabgabe schuldet, wer eine Zuwendung unter Lebenden (Schenkung) oder eine Zuwendung aus Erbschaft oder Vermächtnis erhält.
Steuerbemessung
Als Bemessungsrundlage gilt der Verkehrswert der Vermögenswerte. Für Grundstücke gilt als Bemessungsgrundlage der Steuerwert.
Steuersätze
Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad, das heisst je entfernter verwandt, desto höher der Steuersatz.
Bei Verwandtschaft durch Heirat sowie für juristische Personen gilt der Steuersatz für Nichtverwandte.
Der Erbschaftssteuersatz ist gleich wie der Schenkungssteuersatz. Aus steuerlicher Sicht ist es unerheblich, ob der Vermögensübergang zu Lebzeiten oder erst im Todesfall erfolgt.
Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000 Franken abziehen.
Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.
Befreiung von der Steuerpflicht
Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind insbesondere die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie Verwandte in gerader Linie (in aufsteigender Linie: Vater, Mutter, Grosseltern; in absteigender Linie: Kinder, Grosskinder).
Informations annexes
Identitätskarte
Download
- Steuersatz der Gemeinde-Zusatzabgabe PDF (26 kb)
- Modell Steuersätze PDF (16 kb)
- Formular XLS (29 kb)
