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Bei ausserkantonalen Schulbesuchen stellen sich die Kantone die Schulgelder gegenseitig in Rechnung. Deshalb muss der Wohnsitzkanton je nach Situation vorher eine Kostengutsprache erteilen. Diese erfolgt auf der Basis des rechtlichen Wohnsitzes bzw. des Lehrortsprinzips. Je nach Ausbildungsgang kann der Kanton Einschränkungen machen oder die Kostenübernahme verweigern.
Das obenstehende Dokument gibt Auskunft über die Zuständigkeit für das Erteilen der Kostengutsprache der verschiedenen Ausbildungen.
Regionales Schulabkommen (RSA 2009) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
vom 27. November 2007
Listen der beitragsberechtigten Schulen 2008-2009
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung BFSV) vom 22. Juni 2006
Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998
Anhang für das Studienjahr 2011/2012. Fassung vom 31. Mai 2011
- Höhere Fachschulen
- Vorbereitungskurse zu Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen
- Übrige Ausbildungen
Erläuterungen zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
Richtlinien zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
Dokumente für Kantone und Schulen zur Datenlieferung :
Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons
Raster für die Meldung: Liste der angemeldeten ausserkantonalen Studierenden
Raster für die Rechnungsstellung: Liste der ausserkantonalen Studierenden
Raster zur Meldung der Studiengänge
Kalkulationsschema FSV
Merkblatt zum Kalkulationsschema FSV
